Definition: Veranstaltungen und Einrichtungen (§ 265a Abs. 1 StGB)

3. September 2025

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Was versteht man unter „Veranstaltungen und Einrichtungen“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?

Eine Veranstaltung ist ein einmaliges oder zeitlich begrenztes Geschehen. Einrichtungen sind Sachgesamtheiten, die einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt sind und der Allgemeinheit oder einem größeren Kreis von Personen zur Verfügung stehen.

Veranstaltungen: z.B. Aufführungen von Filmen, Konzerten oder Theaterstücken, ferner Sportwettbewerbe, Vorträge, Feiern
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