Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)
Veranstaltungen und Einrichtungen (§ 265a Abs. 1 StGB)
Definition: Veranstaltungen und Einrichtungen (§ 265a Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „Veranstaltungen und Einrichtungen“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?
Eine Veranstaltung ist ein einmaliges oder zeitlich begrenztes Geschehen. Einrichtungen sind Sachgesamtheiten, die einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt sind und der Allgemeinheit oder einem größeren Kreis von Personen zur Verfügung stehen.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!