Definition: Grundsatz der Publizität (vor § 854 BGB)
Was versteht man unter „Grundsatz der Publizität“?
Der Grundsatz der Publizität besagt, dass eine sachenrechtliche Zuordnung wegen ihrer absoluten Wirkung nach außen erkennbar sein muss. Diese Zuordnung wird bei beweglichen Sachen durch den Besitz deutlich und bei unbeweglichen Sachen durch den Grundbucheintrag.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
11.10.2021, 08:54:40
Mehr von solchen Aufgaben! 😍
Lukas_Mengestu
12.10.2021, 09:19:43
Sehr gerne bauen wir den Bereich der Definitionen noch aus, Harvey :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
jhelmi
2.11.2024, 20:32:47
immer noch deutlich zu wenig.