Hi, nur als kleine Info am Rande:
im Mobiliarsachenrecht gibt es ein paar Situationen, in denen auf die
Publizität
verzichtet wird.
- § 929 S.2: Hier wird der Eigentumsübergang nach außen eigentlich nicht erkennbar, da keine Übergabe stattfindet, da der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist. Aus Sicht eines objektiven Dritten könnte der Erwerber aber immer noch z.B. Entleiher sein, da die Einigung allein nicht ausreicht um nach außen zu zeigen, dass ein Eigentumsübergang stattgefunden hat nach dem
Publizität
prinzip.
- § 930: Hier bleibt der ehemalige Eigentümer sogar
unmittelbarer Besitzer. Es findet gerade keine Übergabe statt, die
ja eigentlich das
Publizitätsprinzip
fordert.
- § 931: Auch in diesem Fall findet keine Übergabe statt, wie sie eigentlich das
Publizitätsprinzip
fordert.
- § 857, § 1922: Hier geht auch der Besitz und Eigentum auf den Erben über ohne dass es eines äußerlichen Übergabeakts bedürfte oder der Erbe Besitz nach § 854 erlangt.
(Hinweis: Die Erklärungen sind von mir, so hätte ich die Ausnahme vom
Publizitätsprinzip
erklärt. Also gerne korrigieren.)
Die Quellen für die Ausnahmen an sich: MüKoBGB/Gaier, 10. Aufl. 2026, BGB Vor § 854 Rn. 22; Vieweg/Werner Sachenrecht 7. Auflage § 1 Rn. 9; Staudinger/C Heinze (2025) Einleitung zum Sachenrecht, Rn. 138
Hintergrund von diesen Ausnahmen ist u.a., dass der „Besitz bei beweglichen Sachen - wie den Gesetzesverfassern des BGB bewusst war - von vorneherein keine vergleichbaren Traditionswirkungen wie der Grundbucheintrag bei Grundstücken entfalten kann, weil er als
Publizität
sträger weniger geeignet ist.“ Staudinger/C Heinze (2025) Einleitung zum Sachenrecht, Rn. 138.
Keine Ausnahmen vom
Publizitätsprinzip
wird dagegen bei dem gutgläubigen Erwerb an beweglichen Sachen gemacht, §§ 932 ff. BGB - es ist immer ein Besitzverlust des Veräußerers erforderlich. Hier zeigt sich dann nochmal wie das
Publizitätsprinzip
den Rechtsverkehr schützen soll: Menschen sollen sich darauf verlassen, „was sie sehen“. (vgl. Hemmer / Wüst Sachenrecht I S. 14).
Ich hätte dies so verstanden, dass bei Eigentum an Grundstücken, der Rechtsschein des Grundbuchs einfach „stärker“ ist als der Besitz bei beweglichen Sachen.
Stehe ich als Eigentümerin im Grundbuch, dann kann sich der Erwerber darauf verlassen, dass mir das Grundstück auch gehört.
Habe ich ein Buch in der Hand, gilt zwar auch die gesetzliche Vermutung, dass es mir gehört, allerdings erlangt man den Besitz an einer Sache viel schneller als eine Eintragung ins Grundbuch.
Daher kann der Rechtsschein des Besitzes auch bereits durch grob fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers (s. § 932 II BGB) beseitigt werden, der Rechtsschein des Grundbuchs aber erst durch positive Kenntnis (s. § 892 I 1 BGB).