Zivilrecht

Sachenrecht

Grundprinzipien des Sachenrechts

Grundsatz der Publizität (vor § 854 BGB)

Definition: Grundsatz der Publizität (vor § 854 BGB)

21. November 2024

4,8(10.856 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter „Grundsatz der Publizität“?

Der Grundsatz der Publizität besagt, dass eine sachenrechtliche Zuordnung wegen ihrer absoluten Wirkung nach außen erkennbar sein muss. Diese Zuordnung wird bei beweglichen Sachen durch den Besitz deutlich und bei unbeweglichen Sachen durch den Grundbucheintrag.

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CR7

CR7

11.10.2021, 08:54:40

Mehr von solchen Aufgaben! 😍

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.10.2021, 09:19:43

Sehr gerne bauen wir den Bereich der Definitionen noch aus, Harvey :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

jhelmi

jhelmi

2.11.2024, 20:32:47

immer noch deutlich zu wenig.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen