Definition: Grundsatz der Publizität (vor § 854 BGB)
1. Juni 2025
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Was versteht man unter „Grundsatz der Publizität“?
Der Grundsatz der Publizität besagt, dass eine sachenrechtliche Zuordnung wegen ihrer absoluten Wirkung nach außen erkennbar sein muss. Diese Zuordnung wird bei beweglichen Sachen durch den Besitz deutlich und bei unbeweglichen Sachen durch den Grundbucheintrag.
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