Hi, nur als kleine Info am Rande:
im Mobiliar
sachenrecht gibt es ein paar Situationen, in denen auf die Publizität verzichtet wird.
- § 929 S.2: Hier wird der Eigentumsübergang nach außen eigentlich nicht erkennbar, da keine Übergabe stattfindet, da der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist. Aus Sicht eines objektiven Dritten könnte der Erwerber aber immer noch z.B. Entleiher sein, da die Einigung allein nicht ausreicht um nach außen zu zeigen, dass ein Eigentumsübergang stattgefunden hat nach dem Publizitätprinzip.
- § 930: Hier bleibt der ehemalige Eigentümer sogar
unmittelbarer Besitzer. Es findet gerade keine Übergabe statt, die
ja eigentlich das
Publizitätsprinzip
fordert.
- § 931: Auch in diesem Fall findet keine Übergabe statt, wie sie eigentlich das
Publizitätsprinzip
fordert.
- § 857, § 1922: Hier geht auch der Besitz und Eigentum auf den Erben über ohne dass es eines äußerlichen Übergabeakts bedürfte oder der Erbe Besitz nach § 854 erlangt.
(Hinweis: Die Erklärungen sind von mir, so hätte ich die Ausnahme vom
Publizitätsprinzip
erklärt. Also gerne korrigieren.)
Die Quellen für die Ausnahmen an sich: MüKoBGB/Gaier, 10. Aufl. 2026, BGB Vor § 854 Rn. 22; Vieweg/Werner
Sachenrecht 7. Auflage § 1 Rn. 9; Staudinger/C Heinze (2025) Einleitung zum
Sachenrecht, Rn. 138
Hintergrund von diesen Ausnahmen ist u.a., dass der „Besitz bei beweglichen Sachen - wie den Gesetzesverfassern des BGB bewusst war - von vorneherein keine vergleichbaren Traditionswirkungen wie der Grundbucheintrag bei Grundstücken entfalten kann, weil er als Publizitätsträger weniger geeignet ist.“ Staudinger/C Heinze (2025) Einleitung zum
Sachenrecht