Zivilrecht

Sachenrecht

Grundprinzipien des Sachenrechts

Grundsatz der Publizität (vor § 854 BGB)

Definition: Grundsatz der Publizität (vor § 854 BGB)

1. Juni 2025

3 Kommentare

4,8(14.129 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter „Grundsatz der Publizität“?

Der Grundsatz der Publizität besagt, dass eine sachenrechtliche Zuordnung wegen ihrer absoluten Wirkung nach außen erkennbar sein muss. Diese Zuordnung wird bei beweglichen Sachen durch den Besitz deutlich und bei unbeweglichen Sachen durch den Grundbucheintrag.

Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community