Öffentliches Recht

Verwaltungsprozess-Recht

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

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Definition: Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

11. Mai 2026

14 Kommentare


Was versteht man nach der Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit unter einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)?

Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sowohl der Kläger als auch der Beklagte am Verfassungsleben unmittelbar Beteiligte (insbesondere Verfassungsorgane) sind (formeller Gesichtspunkt) und sich die Beteiligten um Rechte oder Pflichten streiten, die sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben (materieller Gesichtspunkt).

Neben ihrer öffentlich-rechtlichen Natur muss eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art sein (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO), damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. In der Literatur wird dieses Merkmal über die Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit bestimmt. Zusätzlich zählt nimmt die h.M. weitere, ausschließlich dem Verfassungsrecht zuzurechnenden Streitigkeiten aus der Anwendung von § 40 S. 1 VwGO heraus, wie z.B. die prinzipale Normenkontrolle gegen förmliche Gesetze oder die Klage auf Erlass eines förmlichen Gesetzes. Das BVerwG fordert dagegen gerade keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit, was es jüngst ausdrücklich klargestellt hat (BVerwG, Urt. v. 26.03.2025, Az. 6 C 6.23). Das Urteil haben wir hier für euch aufbereitet. Nach dem BVerwG ist eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, wenn es im Kern des Rechtsstreits um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjektes, also gerade um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktionen und Kompetenzen geht.Das BVerwG stellt damit nur auf das materielle Kriterium aus der Formel der Lit. ab. Dementsprechend musst Du den Streit in der Klausur nur führen, wenn nach formellen Gesichtspunkten keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist. Liegt bereits nach der Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wird man mit der Ansicht des BVerwG zu keinem anderen Ergebnis kommen. Du kannst aber beide Ansichten kurz nennen, um zu zeigen, dass Du den Streit kennst.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LOUD

LoudCereal

27.10.2023, 18:02:48

Gibt es unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte, die keine Verfassungsorgane sind?

LELEE

Leo Lee

29.10.2023, 09:04:44

Hallo woofbfb, Beispiele für Beteiligte, die nicht Verfassungsorgane sind, sind etwa Parteien oder Fraktionen im Bundestag. Für weitere Fallgruppen kann ich dir die Lektüre von Sodan/Ziekow VwGO 5. Auflage, Sodan § 40 Rn. 217 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

NI

Niklas

10.4.2024, 17:11:39

Ich habe gelernt, dass die streitenden Partein im "Kern" um Verfassungsrecht streiten müssen, damit (neben der Teilnahme am Verfassungsleben) ein Streit verfassungrechtlicher Art ist. Hier reicht es allerdings nicht aus, was sich weder mit verschiedenen Lehrbüchern noch mit dem Wissen aus Uni und Rep vereinbaren lässt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.4.2024, 10:50:55

Hallo Niklas, vielen Dank für die Anmerkung. Die KI-Korrektur befindet sich noch im Beta-Stadium. Solltest Du mit einzelnen Antworten nicht zufrieden sein, so kannst Du diesbezüglich gerne immer den Abstimmknopf betätigen, damit wir die Korrektur weiter verbessern. Etwas präziser als "die Parteien streiten im Kern um Verfassungsrecht" ist die Formulierung, dass sich die Streitigkeit auf Rechte oder Pflichten bezieht, die sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben (vgl. BeckOK VwGO/Reimer, 68. Ed. 1.1.2023, VwGO § 40). Im Ergebnis ist damit aber dasselbe gemeint. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MajorTom(as)

MajorTom(as)

15.3.2025, 12:13:19

Wenn man es ganz genau nimmt, so fehlt hier noch ein kleiner Zusatz: Verfassungsrechtlich ist eine Streitigkeit auch, wenn "eine prinzipale Normenkontrolle des formellen Gesetzgebers" vorliegt. Vielleicht kann man dies hinzufügen - je näher man am Examen ist, desto wichtiger ist eine "kleinliche" Definition.

FO

forste35

1.5.2025, 14:51:50

fände ich auch wichtig! @jurafuchs :)

MO

Moritz94

10.7.2025, 14:04:53

Push, @[Nora Mommsen](178057) @[Sebastian Schmitt](263562)

Linne Hempel

Linne Hempel

26.8.2025, 11:12:10

Hey in die Runde, in dieser Aufgabe soll es vor allem um die Formel der doppelten

Verfassungsunmittelbarkeit

gehen. Dass die prinzipale Normenkontrolle des formellen Gesetzgebers verfassungsrechtlicher Natur ist, ergibt sich im Einklang mit dieser in der Lit. vorherrschenden Ansicht aus Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG (Kopp/Schenke, VwGO, 26.A. 2020, § 40 RdNr. 32). Wir haben in der Frage deutlicher gemacht, dass es uns um die Lehre der doppelten

Verfassungsunmittelbarkeit

geht und euren Hinweis in die Erklärung aufgenommen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team