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Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
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Definition: Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
11. Mai 2026
14 Kommentare
Was versteht man nach der Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit unter einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)?
Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sowohl der Kläger als auch der Beklagte am Verfassungsleben unmittelbar Beteiligte (insbesondere Verfassungsorgane) sind (formeller Gesichtspunkt) und sich die Beteiligten um Rechte oder Pflichten streiten, die sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben (materieller Gesichtspunkt).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LoudCereal
27.10.2023, 18:02:48
Gibt es unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte, die keine Verfassungsorgane sind?
Leo Lee
29.10.2023, 09:04:44
Hallo woofbfb, Beispiele für Beteiligte, die nicht Verfassungsorgane sind, sind etwa Parteien oder Fraktionen im Bundestag. Für weitere Fallgruppen kann ich dir die Lektüre von Sodan/Ziekow VwGO 5. Auflage, Sodan § 40 Rn. 217 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Niklas
10.4.2024, 17:11:39
Ich habe gelernt, dass die streitenden Partein im "Kern" um Verfassungsrecht streiten müssen, damit (neben der Teilnahme am Verfassungsleben) ein Streit verfassungrechtlicher Art ist. Hier reicht es allerdings nicht aus, was sich weder mit verschiedenen Lehrbüchern noch mit dem Wissen aus Uni und Rep vereinbaren lässt.
Lukas_Mengestu
11.4.2024, 10:50:55
Hallo Niklas, vielen Dank für die Anmerkung. Die KI-Korrektur befindet sich noch im Beta-Stadium. Solltest Du mit einzelnen Antworten nicht zufrieden sein, so kannst Du diesbezüglich gerne immer den Abstimmknopf betätigen, damit wir die Korrektur weiter verbessern. Etwas präziser als "die Parteien streiten im Kern um Verfassungsrecht" ist die Formulierung, dass sich die Streitigkeit auf Rechte oder Pflichten bezieht, die sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben (vgl. BeckOK VwGO/Reimer, 68. Ed. 1.1.2023, VwGO § 40). Im Ergebnis ist damit aber dasselbe gemeint. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
MajorTom(as)
15.3.2025, 12:13:19
Wenn man es ganz genau nimmt, so fehlt hier noch ein kleiner Zusatz: Verfassungsrechtlich ist eine Streitigkeit auch, wenn "eine prinzipale Normenkontrolle des formellen Gesetzgebers" vorliegt. Vielleicht kann man dies hinzufügen - je näher man am Examen ist, desto wichtiger ist eine "kleinliche" Definition.
forste35
1.5.2025, 14:51:50
fände ich auch wichtig! @jurafuchs :)
Moritz94
10.7.2025, 14:04:53
Push, @[Nora Mommsen](178057) @[Sebastian Schmitt](263562)
Linne Hempel
26.8.2025, 11:12:10
Hey in die Runde, in dieser Aufgabe soll es vor allem um die Formel der doppelten
Verfassungsunmittelbarkeitgehen. Dass die prinzipale Normenkontrolle des formellen Gesetzgebers verfassungsrechtlicher Natur ist, ergibt sich im Einklang mit dieser in der Lit. vorherrschenden Ansicht aus Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG (Kopp/Schenke, VwGO, 26.A. 2020, § 40 RdNr. 32). Wir haben in der Frage deutlicher gemacht, dass es uns um die Lehre der doppelten
Verfassungsunmittelbarkeitgeht und euren Hinweis in die Erklärung aufgenommen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
