Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Zum öffentlichen Dienst bestimmt (§ 123 Abs. 1 StGB)
Definition: Zum öffentlichen Dienst bestimmt (§ 123 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „zum öffentlichen Dienst bestimmt“ (§ 123 Abs. 1 StGB)?
Zum öffentlichen Dienst bestimmt sind alle Räume, in denen bestimmungsgemäß auf öffentlichem Recht beruhende Tätigkeiten ausgeübt werden (z.B. Gerichts-, Behörden- und Schulgebäude, Wahllokale.)
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