Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Eigenmächtig (§ 231 Abs. 2 StPO)
Definition: Eigenmächtig (§ 231 Abs. 2 StPO)
Ungeschriebene Voraussetzung für eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach § 231 Abs. 2 StPO ist seine eigenmächtige Abwesenheit. Wann handelt der Angeklagte „eigenmächtig“?
Eigenmächtig handelt, wer ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt.
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