Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Ausspähen von Daten, § 202a StGB
Nicht für ihn bestimmt (§ 202a Abs. 1 StGB)
Definition: Nicht für ihn bestimmt (§ 202a Abs. 1 StGB)
Wann sind Daten „nicht für ihn (den Täter) bestimmt“ (§ 202a Abs. 1 StGB)?
Nicht für ihn (den Täter) bestimmt sind Daten, die nach dem Willen des Berechtigten nicht (auch noch nicht oder nicht mehr) in den Herrschaftsbereich des Täters gelangen sollen.
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