Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Verändern (§ 269 Abs. 1 StGB)
Definition: Verändern (§ 269 Abs. 1 StGB)
Wann „verändert“ der Täter Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)?
Der Täter verändert Daten, wenn er auf bereits vorhandene Daten mit der Folge einwirkt, dass der Inhalt einer gespeicherten Gedankenerklärung durch einen anderen ersetzt und damit die Beweisrichtung geändert wird.
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