Definition: Geeignet (§ 238 Abs. 1 StGB)
Wann ist ein Verhalten „geeignet“, die Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen (§ 238 Abs. 1 StGB)?
Das Verhalten ist geeignet, wenn nach den konkreten Umständen der Täter durch sein Verhalten einen so hohen Druck auf das Opfer erzeugt, dass ein objektivierbarer Anlass für eine Verhaltensänderung besteht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FW
22.7.2024, 20:20:14
Was wäre ein objektivierbarer Anlass für eine Verhaltensänderung?
kerberos 🦦
15.8.2024, 16:25:05
Hey, im MüKo werden insb. folgende Indizien genannt: Häufigkeit, Kontinuität, Intensität, zeitlicher Zusammenhang und evtl. eine beim Opfer bereits eingetretene Änderung der Lebensumstände und physische und psychische Folgen. D.h. es braucht objektiver Anhaltspunkte, die bei einer Gesamtschau darauf schließen lassen, dass eine Verhaltensänderung aufgrund dessen eintritt.