Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Datenveränderung (§ 303a StGB)
Daten verändern (§ 303a Abs. 1 Var. 4 StGB)
Definition: Daten verändern (§ 303a Abs. 1 Var. 4 StGB)
Wann werden Daten „verändert“ (§ 303a Abs. 1 Var. 4 StGB)?
Daten werden verändert, wenn sie einen anderen Informationsgehalt (Aussagewert) erhalten und dadurch der ursprüngliche Verwendungszweck beeinträchtigt wird.
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