Strafrecht

BT 6: Urkundsdelikte u.a.

Datenveränderung (§ 303a StGB)

Daten verändern (§ 303a Abs. 1 Var. 4 StGB)

Definition: Daten verändern (§ 303a Abs. 1 Var. 4 StGB)

21. November 2024

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Wann werden Daten „verändert“ (§ 303a Abs. 1 Var. 4 StGB)?

Daten werden verändert, wenn sie einen anderen Informationsgehalt (Aussagewert) erhalten und dadurch der ursprüngliche Verwendungszweck beeinträchtigt wird.

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