Strafrecht

BT 6: Urkundsdelikte u.a.

Datenveränderung (§ 303a StGB)

Daten verändern (§ 303a Abs. 1 Var. 4 StGB)

Definition: Daten verändern (§ 303a Abs. 1 Var. 4 StGB)

17. August 2025

4,7(1.596 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wann werden Daten „verändert“ (§ 303a Abs. 1 Var. 4 StGB)?

Daten werden verändert, wenn sie einen anderen Informationsgehalt (Aussagewert) erhalten und dadurch der ursprüngliche Verwendungszweck beeinträchtigt wird.

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Teste dein Wissen zu BT 6: Urkundsdelikte u.a. in 5min
Du hast Dich bereits bei Jurafuchs registriert? Hier einloggen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen