Definition: Beleidigungsfähig (§ 185 StGB)
Definiere den Begriff „beleidigungsfähig“ (§ 185 StGB):
Beleidigungsfähig ist jeder lebende Mensch, da ihm mindestens auf Grund seines allgemeinen Menschenwerts Ehre zukommt, also auch der Geisteskranke und das Kind.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
9.6.2024, 16:59:54
Leo Lee
10.6.2024, 04:11:51
Hallo Dogu, vielen dank für den Hinweis! In der Tat sind auch sog.
Kollektivbeleidigungen möglich; allerdings ergibt sich diese Möglichkeit bereits aus 194 III, IV, weshalb wir diesen Teil als Hinweis ergänzt haben! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Regge/Pegel § 185 Rn. 6 f. sehr empfehlen. Wir möchten uns bei dir dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo