Definition: Beleidigungsfähig (§ 185 StGB)

21. November 2024

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Definiere den Begriff „beleidigungsfähig“ (§ 185 StGB):

Beleidigungsfähig ist jeder lebende Mensch, da ihm mindestens auf Grund seines allgemeinen Menschenwerts Ehre zukommt, also auch der Geisteskranke und das Kind.

Darüber hinaus sind auch Personengesamtheiten beleidigungsfähig, was sich aus § 194 Abs. 3, 4 StGB ergibt (sog. Kollektivbeleidigung)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

9.6.2024, 16:59:54

Da fehlt die

Kollektivbeleidigung

, bei der gerade keine Einzelperson beleidigt wird.

LELEE

Leo Lee

10.6.2024, 04:11:51

Hallo Dogu, vielen dank für den Hinweis! In der Tat sind auch sog.

Kollektivbeleidigung

en möglich; allerdings ergibt sich diese Möglichkeit bereits aus 194 III, IV, weshalb wir diesen Teil als Hinweis ergänzt haben! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Regge/Pegel § 185 Rn. 6 f. sehr empfehlen. Wir möchten uns bei dir dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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