Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB)
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Definition: Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB)
11. April 2026
5 Kommentare
Was versteht man unter einem „Inhaltsirrtum“ (§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB)?
Beim Irrtum über den Erklärungsinhalt entspricht zwar der äußere Erklärungstatbestand dem Willen des Erklärenden, er irrt aber über die Bedeutung der Erklärung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Reus04
19.4.2023, 13:37:50
Bei dem Pferdefleisch/Schweinefleisch Fall entspricht der äußere Erklärungstatbestand (Pferd) doch nicht dem Willen (Schwein) des Erklärenden?
Nora Mommsen
20.4.2023, 13:39:45
Hallo Reus04, danke für deine Frage. Das ist bei allen Anfechtungstatbeständen so - das objektiv erklärte, weicht vom subjektiv gewollten ab. Die Tatbestände der Anfechtung unterscheiden sich in der Art der Abweichung. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
ricardal
24.5.2023, 14:25:03
Toller Aufgabentyp!!
Claroushka
27.1.2025, 15:42:43
Ist es nicht auch beim
Inhaltsirrtumso, dass “objektive Erklärung” und “subjektiver Wille” auseinanderfallen? Laut KI trifft dies nur auf den
Erklärungsirrtumvor. Aber beim
Inhaltsirrtumirrt der Erklärende
jagerade über den Inhalt seiner Erklärung, ergo fallen auch hier das objektiv Erklärte und das subjektiv Gewollte auseinander, da er
jasuvjektiv von einer anderen Bedeutung seiner Erklärung ausgeht. Liege ich da falsch?
Leo Lee
31.12.2025, 18:17:53
Hallo Claroushka, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat trifft deine Anmerkung insofern zu, als auch beim
Inhaltsirrtumder subj. Tatbestand gerade vom obj. TB abweicht. Denn hier weicht der subj.
Geschäftswillevom obj.
Geschäftswillen ab. Allerdings ist der subj.
Geschäftswilleein GERADE NICHT erforderlicher Bestandteil einer WE. Die restlichen Aspekte entsprechend gerade dem subj. TB (man handelt und verhält sich rechtlich erheblich und möchte das auch so). Beim
Erklärungsirrtumhingegen will ich schon keine Erklärung abgeben, weil ich aus Versehen mich verspreche oder verklicke (hier fehlt schon der subj.
Handlungswillebzw. das
Erklärungsbewusstsein). Das ist gemeint mit, dass der äußere Tatbestand dem subj. Tatbestand diesmal entspricht (beachte nochmals, dass der subj.
Geschäftswillegerade kein erforderlicher Bestandteil ist und daher nicht miteinbezogen wird). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 10. Auflage, Armbrüster § 119 Rn. 60 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
