Definition: Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB)

31. Mai 2025

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Was versteht man unter einem „Inhaltsirrtum“ (§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB)?

Beim Irrtum über den Erklärungsinhalt entspricht zwar der äußere Erklärungstatbestand dem Willen des Erklärenden, er irrt aber über die Bedeutung der Erklärung.

„Der Erklärende weiß, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt.“
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