Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB)
Definition: Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB)
15. April 2025
4 Kommentare
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Was versteht man unter einem „Inhaltsirrtum“ (§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB)?
Beim Irrtum über den Erklärungsinhalt entspricht zwar der äußere Erklärungstatbestand dem Willen des Erklärenden, er irrt aber über die Bedeutung der Erklärung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Reus04
19.4.2023, 13:37:50
Bei dem Pferdefleisch/Schweinefleisch Fall entspricht der äußere Erklärungstatbestand (Pferd) doch nicht dem Willen (Schwein) des Erklärenden?

Nora Mommsen
20.4.2023, 13:39:45
Hallo Reus04, danke für deine Frage. Das ist bei allen Anfechtungstatbeständen so - das objektiv erklärte, weicht vom subjektiv gewollten ab. Die Tatbestände der Anfechtung unterscheiden sich in der Art der Abweichung. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
ricardal
24.5.2023, 14:25:03
Toller Aufgabentyp!!

Claroushka
27.1.2025, 15:42:43
Ist es nicht auch beim
Inhaltsirrtumso, dass “objektive Erklärung” und “subjektiver Wille” auseinanderfallen? Laut KI trifft dies nur auf den
Erklärungsirrtumvor. Aber beim
Inhaltsirrtumirrt der Erklärende ja gerade über den Inhalt seiner Erklärung, ergo fallen auch hier das objektiv Erklärte und das subjektiv Gewollte auseinander, da er ja suvjektiv von einer anderen Bedeutung seiner Erklärung ausgeht. Liege ich da falsch?