Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB)

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Definition: Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB)

11. April 2026

5 Kommentare


Was versteht man unter einem „Inhaltsirrtum“ (§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB)?

Beim Irrtum über den Erklärungsinhalt entspricht zwar der äußere Erklärungstatbestand dem Willen des Erklärenden, er irrt aber über die Bedeutung der Erklärung.

„Der Erklärende weiß, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt.“
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

REUS04

Reus04

19.4.2023, 13:37:50

Bei dem Pferdefleisch/Schweinefleisch Fall entspricht der äußere Erklärungstatbestand (Pferd) doch nicht dem Willen (Schwein) des Erklärenden?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.4.2023, 13:39:45

Hallo Reus04, danke für deine Frage. Das ist bei allen Anfechtungstatbeständen so - das objektiv erklärte, weicht vom subjektiv gewollten ab. Die Tatbestände der Anfechtung unterscheiden sich in der Art der Abweichung. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

RICA

ricardal

24.5.2023, 14:25:03

Toller Aufgabentyp!!

Claroushka

Claroushka

27.1.2025, 15:42:43

Ist es nicht auch beim

Inhaltsirrtum

so, dass “objektive Erklärung” und “subjektiver Wille” auseinanderfallen? Laut KI trifft dies nur auf den

Erklärungsirrtum

vor. Aber beim

Inhaltsirrtum

irrt der Erklärende

ja

gerade über den Inhalt seiner Erklärung, ergo fallen auch hier das objektiv Erklärte und das subjektiv Gewollte auseinander, da er

ja

suvjektiv von einer anderen Bedeutung seiner Erklärung ausgeht. Liege ich da falsch?

LELEE

Leo Lee

31.12.2025, 18:17:53

Hallo Claroushka, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat trifft deine Anmerkung insofern zu, als auch beim

Inhaltsirrtum

der subj. Tatbestand gerade vom obj. TB abweicht. Denn hier weicht der subj.

Geschäftswille

vom obj.

Geschäftswille

n ab. Allerdings ist der subj.

Geschäftswille

ein GERADE NICHT erforderlicher Bestandteil einer WE. Die restlichen Aspekte entsprechend gerade dem subj. TB (man handelt und verhält sich rechtlich erheblich und möchte das auch so). Beim

Erklärungsirrtum

hingegen will ich schon keine Erklärung abgeben, weil ich aus Versehen mich verspreche oder verklicke (hier fehlt schon der subj.

Handlungswille

bzw. das

Erklärungsbewusstsein

). Das ist gemeint mit, dass der äußere Tatbestand dem subj. Tatbestand diesmal entspricht (beachte nochmals, dass der subj.

Geschäftswille

gerade kein erforderlicher Bestandteil ist und daher nicht miteinbezogen wird). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 10. Auflage, Armbrüster § 119 Rn. 60 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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