Definition: Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB)
19. Mai 2025
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Was versteht man unter dem „Unrechtsbewusstsein“ (§ 17 StGB)?
Das Unrechtsbewusstsein ist ein selbstständiges Element der Schuld. Gemeint ist die Kenntnis der rechtlichen Verbotenheit der Tat. Das Fehlen des Unrechtsbewusstseins heißt Verbotsirrtum, § 17 StGB. Der Verbotsirrtum schließt die Schuld nur dann aus, wenn er für den Täter im konkreten Fall unvermeidbar gewesen ist.
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