Definition: Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB)
4. April 2025
2 Kommentare
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Was versteht man unter dem „Unrechtsbewusstsein“ (§ 17 StGB)?
Das Unrechtsbewusstsein ist ein selbstständiges Element der Schuld. Gemeint ist die Kenntnis der rechtlichen Verbotenheit der Tat. Das Fehlen des Unrechtsbewusstseins heißt Verbotsirrtum, § 17 StGB. Der Verbotsirrtum schließt die Schuld nur dann aus, wenn er für den Täter im konkreten Fall unvermeidbar gewesen ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
nemotenetor
21.7.2024, 17:08:42
Ich hatte § 17 so erfasst dass beispielsweise wenn ich mich mit mit dem Auto im Straßenverkehr befinde und gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verstoße, weil ich denke dass aufgrund der 3 km/h Toleranz diese noch rechtlich geboten sind, ich also 33 km/h fahre, hier irre ich mich ja nur rechtlich über die Ordnungswidrigkeit und befinde mich in keinem Irrtum über
Tatsachen, hier ja dann auch wenn keine Straftat besteht, ein unbeachtlicher
VerbotsirrtumiSv
§ 17 StGBvorliegt ?
Rechtsanwalt B. Trüger
16.12.2024, 16:35:07
ist nicht auf Ordnungswidirgkeiten anwendbar. Im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten findet sich aber eine Norm mit ähnlichem Regelungsgehalt. Schlag am besten mal § 11 OWiG nach :)