Ich habe mich hier etwas über das "willentlich" gewundert, erfordert
§ 1004 BGB ja gerade kein Ver
schulden, dem dieses Willentlichkeit nun doch etwas nahekommen würde.
Daher habe ich kurz in den Kommentaren recherchiert und der MüKo schreibt unter Zitation des BGH:
" Verhaltensstörer ist demnach diejenige Partei, die durch ihr eigenes Verhalten fremde Rechtsgüter mehr als unvermeidbar gefährdet. Die Kennzeichnung des
Zustandsstörer
s als derjenigen Partei, durch deren maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aufrechterhalten wird, trifft allerdings nicht den maßgebenden Punkt. Zentral für die Qualifikation des
Zustandsstörer
s ist nicht die willentliche Aufrechterhaltung einer
Gefahrenlage, sondern die **Beherrschung einer gegenständlichen
Gefahrenquelle**, eines Grundstücks oder einer beweglichen Sache"
Schließlich beschreibe der BGH selbst, es müssten kumulativ "die Möglichkeit zur Beseitigung der Störung sowie Zurechenbarkeit der Beeinträchtigung" vorliegen und bejahe die
Zustandsstörer
schaft des Hauseigentümers zB im Fall des auf einen Handwerker zurückzuführenden Brandes (auch, wenn hier der Hauseigentümer kein Interesse am Brennen seines Hauses hat, reiche aus, dass "der Grundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender Betrachtung für den
gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat")
vgl. BGH, Urteil vom 9.2.2018 – V ZR 311/16
Mithin entfernt sich wohl der BGH selbst von der Maßgeblichkeit des "Willens zur Aufrechterhaltung" und stellt auf andere Kategorien ab - insoweit würde ich die Definition nicht "blind übernehmen", die Rspr. ist stetig im Wandel und sich selbst nicht so richtig einig.