Definition: Enteignung (§ 242 Abs. 1 StGB)

4. April 2025

2 Kommentare

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Definiere den Begriff „Enteignungs(vorsatz)“:

Enteignungs(vorsatz) bezeichnet die gewollte dauerhafte Verdrängung des Berechtigten (Eigentümers) aus seiner Sachherrschaftsposition.

Achtung: die Enteignung ist faktisch und nicht rechtlich gemeint!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sly

Sly

15.11.2023, 15:25:57

Wenn hier nach der Definition von „Enteignung“ gefragt wird, ist es mE falsch auf den Willen des Täters („gewollte“) abzustellen.

LELEE

Leo Lee

19.11.2023, 10:05:16

Hallo Sly, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben in Klammern nun den

Vorsatz

aspekt mit aufgenommen. Wir würden dich jedoch insofern um Verständnis bitten, als i.R.d. §

242 StGB

„Enteignung“ eigentlich nicht zu trennen ist vom

Vorsatz

. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Fischer StGB 70. Auflage § 242 Rn. 33 empfehlen, wo auch von einer „Enteignung“ gesprochen wird :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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