Definition: Enteignung (§ 242 Abs. 1 StGB)

19. Mai 2025

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Definiere den Begriff „Enteignungs(vorsatz)“:

Enteignungs(vorsatz) bezeichnet die gewollte dauerhafte Verdrängung des Berechtigten (Eigentümers) aus seiner Sachherrschaftsposition.

Achtung: die Enteignung ist faktisch und nicht rechtlich gemeint!
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