Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Zerstören (§ 303 Abs. 1 StGB)
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Definition: Zerstören (§ 303 Abs. 1 StGB)
17. April 2026
3 Kommentare
Definiere den Begriff „zerstören“ (§ 303 Abs. 1 StGB):
Eine Sache ist zerstört, wenn sie aufgrund der Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.
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