Definition: Gegenstand (§ 261 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter dem Begriff „Gegenstand“ als taugliches Tatobjekt der Geldwäsche (§ 261 StGB)?
Das Merkmal Gegenstand i.S.d. Geldwäschetatbestands (§ 261 StGB) ist weit zu verstehen und umfasst jeden Vermögenswert.
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