Definition: Täuschung (§ 263 Abs. 1 StGB)

17. Januar 2026

1 Kommentar

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Definiere den Begriff „Täuschung“ (§ 263 Abs. 1 StGB):

Täuschung ist die ausdrückliche oder konkludente intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel bewusster Irreführung.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

KJE

Kjello

23.8.2025, 20:55:57

Liebes jurafuchs-Team, es wäre wirklich hilfreich, wenn ihr beim Betrug immer mit den gleichen Definitionen arbeiten würdet. Ich habe hier exakt die Definition eingegeben, welche in der vorherigen Aufgabe von euch gemannt wurde, und diese wird hier als falsch gewertet. Für das Lernen wäre es einprägsamer, wenn es konstant bei einer Definition bleiben würde.


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