Definition: Täuschung (§ 263 Abs. 1 StGB)

3. Juni 2025

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Definiere den Begriff „Täuschung“ (§ 263 Abs. 1 StGB):

Täuschung ist die ausdrückliche oder konkludente intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel bewusster Irreführung.

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