Definition: Behaupten (§ 186 StGB)
18. Januar 2026
3 Kommentare
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Definiere den Begriff „behaupten“ (§ 186 StGB):
Behaupten ist das Hinstellen einer Tatsache als wahr.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
judith
10.12.2024, 12:29:31
Die Definition wirkt sprachlich ungeschliffen und wenig präzise.
Selina
22.5.2025, 15:26:56
"Die Tatsache nach eigener Überzeugung als wahr hinstellen, unabhängig davon, ob die Tatsache als Produkt eigener oder fremder Wahrnehmung erscheint."
Nils
24.10.2025, 23:30:14
Die Definition findet sich so aber wortwörtlich im MüKo wieder: "Behaupten heißt, eine Tatsache nach eigener Überzeugung als richtig hinstellen. Unerheblich ist dabei, ob dies als Ergebnis eigener oder fremder Wahrnehmung oder Schlussfolgerung dargestellt wird." MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, StGB § 186 Rn. 17 In anderen Kommentaren wird alternativ angeboten (wobei mir die von BeckOK am besten gefällt): "Behaupten bedeutet, eine ehrenrührige Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr auszugeben (OLG Köln NJW 1963, 1634; TK-StGB/Eisele/Schittenhelm Rn. 7; MüKoStGB/Regge/Pegel Rn. 17)." BeckOK StGB/Valerius, 66. Ed. 1.8.2025, StGB § 186 Rn. 11 "Behaupten bedeutet, etwas als nach eigener Überzeugung geschehen o. vorhanden hinstellen." TK-StGB/Eisele/Schittenhelm, 31. Aufl. 2025, StGB § 186 Rn. 7
