Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Computerbetrug (§ 263a StGB)

Datenverarbeitungsvorgang, Beeinflussung eines (§ 263a Abs. 1 StGB)

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Definition: Datenverarbeitungsvorgang, Beeinflussung eines (§ 263a Abs. 1 StGB)

17. April 2026


Wann hat das Handeln des Täters den Datenverarbeitungsvorgang „beeinflusst“ (§ 263a Abs. 1 StGB)?

Eine Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs liegt vor, wenn das Handeln des Täters zumindest mitursächlich für das Ergebnis ist. Zudem muss das beeinflusste Ergebnis Vermögensrelevanz haben, d.h. eine unmittelbare Vermögensminderung eintreten.

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