Definition: Erbvertrag (§ 2274 BGB)
7. Mai 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (3.425 mal geöffnet in Jurafuchs)
Was versteht man unter einem „Erbvertrag“ (§ 2274 BGB)?
Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. Der Erbvertrag hat eine rechtliche Doppelnatur, da er zugleich Verfügung von Todes wegen und Vertrag ist. Der Erbvertrag ermöglicht es, bindende Verfügungen zu treffen, die der Erblasser grundsätzlich nicht mehr durch eine einseitige Erklärung aufheben kann. Diese Einschränkung der Testierfreiheit lässt sich durch das Vertragsprinzip rechtfertigen.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David.
20.5.2023, 14:19:02
Wie lautet eigentlich die richtige Paragraphenkette für den Übergang des Vermögens beim Erbvertrag? §§ 1922, 1941 i.V.m. §§ 2274 BGB?
David.
20.5.2023, 14:19:24
*ff.

David.
9.9.2023, 21:42:24
Hallo @[Nora Mommsen](178057), ich verstehe nur nicht ganz, warum man § 1937 zitiert, wenn § 1937 von einseitigen Verfügungen von Todes wegen spricht. Bei dem Erbvertrag handelt es sich ja nicht um eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Warum zitiert man dann nicht den § 1941 dazu?
Blotgrim
31.3.2025, 17:29:19
Der Teufel liegt hier glaube ich im Detail denn in § 1937 steh: "Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen." Während ein Testament zweifellos einseitig ist (wobei das mit Blick auf das gemeinschaftliche Testament auch nicht 100% stimmt), ist das bei einer letztwilligen Verfügung nicht zwingend der Fall, ich denke der Erbvertrag ist hierunter zu subsumieren. Es wäre gut wenn @[Nora Mommsen](178057) sagen könnte ob ich mit dieser Auslegung richtig liege
nondum conceptus
22.11.2024, 07:51:18
der Erbvertrag selbst ist eben kein Verpflichtungsgeschöft. Man kann sich durch Vertrag nicht zur Einsetzung verpflichten