4,7 ★ (5.957 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definition: Erbvertrag (§ 2274 BGB)
24. März 2026
12 Kommentare
Was versteht man unter einem „Erbvertrag“ (§ 2274 BGB)?
Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. Der Erbvertrag hat eine rechtliche Doppelnatur, da er zugleich Verfügung von Todes wegen und Vertrag ist. Der Erbvertrag ermöglicht es, bindende Verfügungen zu treffen, die der Erblasser grundsätzlich nicht mehr durch eine einseitige Erklärung aufheben kann. Diese Einschränkung der Testierfreiheit lässt sich durch das Vertragsprinzip rechtfertigen.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DavidZ
20.5.2023, 14:19:02
Wie lautet eigentlich die richtige Paragraphenkette für den Übergang des Vermögens beim Erbvertrag? §§ 1922, 1941 i.V.m. §§ 2274 BGB?
DavidZ
20.5.2023, 14:19:24
*ff.
Nora Mommsen
20.5.2023, 15:05:12
Hey, die richtige Paragraphenkette wäre §§ 1922, 1937 BGB für den Eigentumsübergang. Dazu kann man gut den Erbvertrag, also i.V.m. § 2274 BGB nennen. Die Rechtsfolge ergibt sich aber bereits aus § 1922, 1937 BGB. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
DavidZ
9.9.2023, 21:42:24
Hallo @[
Nora Mommsen](178057), ich verstehe nur nicht ganz, warum man § 1937 zitiert, wenn § 1937 von einseitigen Verfügungen von Todes wegen spricht. Bei dem Erbvertrag handelt es sich
janicht um eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Warum zitiert man dann nicht den § 1941 dazu?
Blotgrim
31.3.2025, 17:29:19
Der Teufel liegt hier glaube ich im Detail denn in § 1937 steh: "Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen." Während ein Testament zweifellos einseitig ist (wobei das mit Blick auf das gemeinschaftliche Testament auch nicht 100% stimmt), ist das bei einer letztwilligen Verfügung nicht zwingend der Fall, ich denke der Erbvertrag ist hierunter zu subsumieren. Es wäre gut wenn @[
Nora Mommsen](178057) sagen könnte ob ich mit dieser Auslegung richtig liege
benjaminmeister
13.6.2025, 19:03:32
Würde nicht groß den § 1937 auslegen, wenn es mit dem § 1941 eine fast identische Regelung für den Erbvertrag gibt.
M0NAC0
4.2.2026, 15:14:42
@[Foxxy](180364)
nondum conceptus
22.11.2024, 07:51:18
der Erbvertrag selbst ist eben kein Verpflichtungsgeschöft. Man kann sich durch Vertrag nicht zur Einsetzung verpflichten
Albert Hofmann
29.1.2026, 20:01:07
Hier ist Foxxy m.E. mal wieder ein wenig zu penibel und wertet die Antwort aufgrund der Verwendung von "
Vertragsfreiheit" anstelle von "Vertragsprinzip" als falsch. Dabei ist der Begriff der
Vertragsfreiheitals rechtfertigender Grundsatz meiner Auffassung nach sogar präziser
M0NAC0
4.2.2026, 15:13:19
Bei mir es durchgegangen ohne dass ich die
Vertragsfreiheitoder das Vertragsprinzip ausdrücklich genannt habe
Linitus
25.2.2026, 15:51:41
Welche genauen Beweggründe hat ein Erblasser, um statt eines einfachen Testaments einen Erbvertrag abzuschließen? Ist der Erbvertrag
synallagmatisch zu verstehen? Geht es also darum, dass der Erblasser auch von dem Vertrag profitiert? Ist der Erbvertrag dazu da, damit der Erblasser beispielsweise die Übereignung einer Sache verlangen kann und er im Gegenzug dem Vertragspartner einen Teil seines Erbes verspricht?
Foxxy
25.2.2026, 15:52:27
Ein Erbvertrag (§ 2274 BGB) ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen mit Doppelnatur: Verfügung von Todes wegen und Vertrag. Kern ist die Bindungswirkung: Der Erblasser kann vertragsmäßige Verfügungen (z.B. Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage) grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen; das beschränkt seine Testierfreiheit zugunsten vertraglicher Verlässlichkeit. Typische Beweggründe: - Planungssicherheit und Bindung (z.B. Unternehmensnachfolge) - Absicherung einer Gegenleistung (Pflege, Investitionen, Mitarbeit) - Gestaltungsmittel für Partner, die kein gemeinschaftliches Testament errichten dürfen (nicht verheiratete Paare) - Allgemein: Verhinderung späterer einseitiger Änderungen
Synallagma: Der Erbvertrag ist nicht notwendig
synallagmatisch. Er kann unentgeltlich sein, aber häufig wird eine (lebzeitige) Gegenleistung vereinbart. Die Bindung der erbrechtlichen Zuwendung entsteht unabhängig davon. Dein Beispiel (Übereignung gegen Erbeinsetzung): Das geht, wenn die Übereignung als Gegenleistung ausdrücklich vereinbart wird. Praktisch koppelt man die Erbeinsetzung an eine Bedingung oder behält einen Rücktritt vor, falls die Gegenleistung ausbleibt. Ohne solche Verknüpfung wärst du trotz Nichtleistung weiterhin gebunden. Der Erbvertrag bedarf notarieller Beurkundung und sollte die schuldrechtlichen Pflichten klar regeln.
