Definition: Erbvertrag (§ 2274 BGB)

7. Mai 2025

6 Kommentare

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Was versteht man unter einem „Erbvertrag“ (§ 2274 BGB)?

Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. Der Erbvertrag hat eine rechtliche Doppelnatur, da er zugleich Verfügung von Todes wegen und Vertrag ist. Der Erbvertrag ermöglicht es, bindende Verfügungen zu treffen, die der Erblasser grundsätzlich nicht mehr durch eine einseitige Erklärung aufheben kann. Diese Einschränkung der Testierfreiheit lässt sich durch das Vertragsprinzip rechtfertigen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAV

David.

20.5.2023, 14:19:02

Wie lautet eigentlich die richtige Paragraphenkette für den Übergang des Vermögens beim Erbvertrag? §§ 1922, 1941 i.V.m. §§ 2274 BGB?

DAV

David.

20.5.2023, 14:19:24

*ff.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.5.2023, 15:05:12

Hey, die richtige Paragraphenkette wäre §§ 1922, 1

937 BGB

für den Eigentumsübergang. Dazu kann man gut den Erbvertrag, also i.V.m. § 2274 BGB nennen. Die Rechtsfolge ergibt sich aber bereits aus § 1922, 1

937 BGB

. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DAV

David.

9.9.2023, 21:42:24

Hallo @[Nora Mommsen](178057), ich verstehe nur nicht ganz, warum man § 1937 zitiert, wenn § 1937 von einseitigen Verfügungen von Todes wegen spricht. Bei dem Erbvertrag handelt es sich ja nicht um eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Warum zitiert man dann nicht den § 1941 dazu?

BL

Blotgrim

31.3.2025, 17:29:19

Der Teufel liegt hier glaube ich im Detail denn in § 1937 steh: "Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen." Während ein Testament zweifellos einseitig ist (wobei das mit Blick auf das gemeinschaftliche Testament auch nicht 100% stimmt), ist das bei einer letztwilligen Verfügung nicht zwingend der Fall, ich denke der Erbvertrag ist hierunter zu subsumieren. Es wäre gut wenn @[Nora Mommsen](178057) sagen könnte ob ich mit dieser Auslegung richtig liege

NC

nondum conceptus

22.11.2024, 07:51:18

der Erbvertrag selbst ist eben kein Verpflichtungsgeschöft. Man kann sich durch Vertrag nicht zur Einsetzung verpflichten


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