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Definition: Erbvertrag (§ 2274 BGB)

24. März 2026

12 Kommentare


Was versteht man unter einem „Erbvertrag“ (§ 2274 BGB)?

Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. Der Erbvertrag hat eine rechtliche Doppelnatur, da er zugleich Verfügung von Todes wegen und Vertrag ist. Der Erbvertrag ermöglicht es, bindende Verfügungen zu treffen, die der Erblasser grundsätzlich nicht mehr durch eine einseitige Erklärung aufheben kann. Diese Einschränkung der Testierfreiheit lässt sich durch das Vertragsprinzip rechtfertigen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAV

DavidZ

20.5.2023, 14:19:02

Wie lautet eigentlich die richtige Paragraphenkette für den Übergang des Vermögens beim Erbvertrag? §§ 1922, 1941 i.V.m. §§ 2274 BGB?

DAV

DavidZ

20.5.2023, 14:19:24

*ff.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.5.2023, 15:05:12

Hey, die richtige Paragraphenkette wäre §§ 1922, 1937 BGB für den Eigentumsübergang. Dazu kann man gut den Erbvertrag, also i.V.m. § 2274 BGB nennen. Die Rechtsfolge ergibt sich aber bereits aus § 1922, 1937 BGB. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DAV

DavidZ

9.9.2023, 21:42:24

Hallo @[

Nora Mommsen

](178057), ich verstehe nur nicht ganz, warum man § 1937 zitiert, wenn § 1937 von einseitigen Verfügungen von Todes wegen spricht. Bei dem Erbvertrag handelt es sich

ja

nicht um eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Warum zitiert man dann nicht den § 1941 dazu?

BL

Blotgrim

31.3.2025, 17:29:19

Der Teufel liegt hier glaube ich im Detail denn in § 1937 steh: "Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen." Während ein Testament zweifellos einseitig ist (wobei das mit Blick auf das gemeinschaftliche Testament auch nicht 100% stimmt), ist das bei einer letztwilligen Verfügung nicht zwingend der Fall, ich denke der Erbvertrag ist hierunter zu subsumieren. Es wäre gut wenn @[

Nora Mommsen

](178057) sagen könnte ob ich mit dieser Auslegung richtig liege

BEN

benjaminmeister

13.6.2025, 19:03:32

Würde nicht groß den § 1937 auslegen, wenn es mit dem § 1941 eine fast identische Regelung für den Erbvertrag gibt.

M0NAC0

M0NAC0

4.2.2026, 15:14:42

@[Foxxy](180364)

NC

nondum conceptus

22.11.2024, 07:51:18

der Erbvertrag selbst ist eben kein Verpflichtungsgeschöft. Man kann sich durch Vertrag nicht zur Einsetzung verpflichten

Albert Hofmann

Albert Hofmann

29.1.2026, 20:01:07

Hier ist Foxxy m.E. mal wieder ein wenig zu penibel und wertet die Antwort aufgrund der Verwendung von "

Vertragsfreiheit

" anstelle von "Vertragsprinzip" als falsch. Dabei ist der Begriff der

Vertragsfreiheit

als rechtfertigender Grundsatz meiner Auffassung nach sogar präziser

M0NAC0

M0NAC0

4.2.2026, 15:13:19

Bei mir es durchgegangen ohne dass ich die

Vertragsfreiheit

oder das Vertragsprinzip ausdrücklich genannt habe

Linitus

Linitus

25.2.2026, 15:51:41

Welche genauen Beweggründe hat ein Erblasser, um statt eines einfachen Testaments einen Erbvertrag abzuschließen? Ist der Erbvertrag

synallagma

tisch zu verstehen? Geht es also darum, dass der Erblasser auch von dem Vertrag profitiert? Ist der Erbvertrag dazu da, damit der Erblasser beispielsweise die Übereignung einer Sache verlangen kann und er im Gegenzug dem Vertragspartner einen Teil seines Erbes verspricht?

Foxxy

Foxxy

25.2.2026, 15:52:27

Ein Erbvertrag (§ 2274 BGB) ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen mit Doppelnatur: Verfügung von Todes wegen und Vertrag. Kern ist die Bindungswirkung: Der Erblasser kann vertragsmäßige Verfügungen (z.B. Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage) grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen; das beschränkt seine Testierfreiheit zugunsten vertraglicher Verlässlichkeit. Typische Beweggründe: - Planungssicherheit und Bindung (z.B. Unternehmensnachfolge) - Absicherung einer Gegenleistung (Pflege, Investitionen, Mitarbeit) - Gestaltungsmittel für Partner, die kein gemeinschaftliches Testament errichten dürfen (nicht verheiratete Paare) - Allgemein: Verhinderung späterer einseitiger Änderungen

Synallagma

: Der Erbvertrag ist nicht notwendig

synallagma

tisch. Er kann unentgeltlich sein, aber häufig wird eine (lebzeitige) Gegenleistung vereinbart. Die Bindung der erbrechtlichen Zuwendung entsteht unabhängig davon. Dein Beispiel (Übereignung gegen Erbeinsetzung): Das geht, wenn die Übereignung als Gegenleistung ausdrücklich vereinbart wird. Praktisch koppelt man die Erbeinsetzung an eine Bedingung oder behält einen Rücktritt vor, falls die Gegenleistung ausbleibt. Ohne solche Verknüpfung wärst du trotz Nichtleistung weiterhin gebunden. Der Erbvertrag bedarf notarieller Beurkundung und sollte die schuldrechtlichen Pflichten klar regeln.


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