Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA – Sonderfälle

Kraft öffentlichen Rechts verpflichtete Geschäftsführer (§ 677 BGB)

Definition: Kraft öffentlichen Rechts verpflichtete Geschäftsführer (§ 677 BGB)

22. Februar 2025

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Was versteht man unter der Fallgruppe des kraft öffentlichen Rechts verpflichteten Geschäftsführers im Bereich des auch-fremden Geschäfts (§ 677 BGB)?

Der Geschäftsführer ist als Verwaltungsträger öffentlich-rechtlich dazu verpflichtet, das Geschäft des Geschäftsherrn auszuführen. Er erfüllt damit sowohl das Geschäft des Geschäftsherrn als auch seine Pflicht als Verwaltungsträger (= auch-fremdes Geschäft).

Beispiel: Die herbeigerufene Feuerwehr, die durch das Löschen der Flammen sowohl hoheitlich handelt, als auch Pflichten des Brandverursachers erfüllt. In diesen Fällen ist einerseits zu klären sein, ob die vorgenommene GoA privatrechtlicher Natur ist, da nur dann der Zivilrechtsweg nach § 13 GVG eröffnet wäre. Ferner stellt sich die Frage, ob der Geschäftsführer als Verwaltungsträger überhaupt einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Geschäftsherrn wie einen Aufwendungsersatzanspruch aus GoA haben kann.
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