Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Sonderfälle
Kraft öffentlichen Rechts verpflichtete Geschäftsführer (§ 677 BGB)
Definition: Kraft öffentlichen Rechts verpflichtete Geschäftsführer (§ 677 BGB)
22. Februar 2025
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Was versteht man unter der Fallgruppe des kraft öffentlichen Rechts verpflichteten Geschäftsführers im Bereich des auch-fremden Geschäfts (§ 677 BGB)?
Der Geschäftsführer ist als Verwaltungsträger öffentlich-rechtlich dazu verpflichtet, das Geschäft des Geschäftsherrn auszuführen. Er erfüllt damit sowohl das Geschäft des Geschäftsherrn als auch seine Pflicht als Verwaltungsträger (= auch-fremdes Geschäft).
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