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Definition: Beweiswürdigung - Rechtsfehlerhaft (§ 337 StPO)

22. Mai 2026

8 Kommentare


Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Wann ist die Beweiswürdigung „rechtsfehlerhaft“ (§ 337 StPO)?

Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat.

Hat das Gericht Beweismittel berücksichtigt, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, so ist dies mit der Verfahrensrüge (=Verstoß gegen § 261 StPO) anzugreifen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dolusdave

Dolusdave

20.10.2023, 15:02:03

Ergibt sich dies auch aus dem Kommentar Meyer-Goßner/Schmitt? Der dargestellte Prüfungsmaßstab in § 337 Rn. 26 (Aufl. 66) nämlich ein anderer

Dolusdave

Dolusdave

4.11.2023, 16:28:26

Hab die Fundstelle selbst gefunden: MGS § 337 Rn. 27.

JURAFU

jurafuchsles

23.3.2024, 15:03:43

ist die Beweiswürdigung im Rahmen der

Darstellungsrüge

zu behandeln oder ist dies ein einzelnerer Prüfungspunkt nach dem Prüfen der

Darstellungsrüge

?

PETE

Peter

10.5.2024, 14:22:22

Die Überprüfung der Beweiswürdigung findet als Teil der

Darstellungsrüge

innerhalb dieses Oberpunktes statt. Russack schreibt dazu in der mir vorliegenden (leider etwas älteren) 12. Auflage bei Rn. 527: "Die Beweiswürdigung ist in der heutigen Praxis die "eigentliche Domäne" der Darstellungsprüfung."

Bernd Stromberg

Bernd Stromberg

22.4.2025, 17:32:47

Ich bin mir nicht ganz sicher, ob die hiesige Definition so stimmt. Im M-G/S, Rn. 27 wird sie als "insbesondere" fehlerhafte Beweiswürdigung definiert. In Rn. 26 wird als der Prüfungsgegenstand die Plausibilität der Beweiswürdigung genannt. Wäre die allgemeine Definition hier nicht eher "wenn die Beweiswürdigung unplausibel ist [ggf. gefolgt von "insbesondere wenn (...) ] "?

M.E

m.e.l.a.n.i.e

17.3.2026, 18:03:49

Ich könnte mir vorstellen, dass Rn. 26 eine allgemeine Einführung in die Prüfung der Beweiswürdigung gibt und Rn. 27 die konkrete Definition enthält, die man in der Regel zugrunde legt. In den Rn. 28 ff. wird jeweils zu jedem in Rn. 27 genannten Merkmal etwas weiter ausgeführt.

SAUZE

Sauze

15.5.2026, 13:35:12

Die Beweiswürdigung kann meines Wissens auch außerhalb der hier erfassten

Darstellungsrüge

fehlerhaft sein. Beispielsweise wenn das Gericht fehlerhaft ein Schweigen als

Geständnis

wertet. Wie würdet ihr das in die Definition aufnehmen oder wäre das ein anderer Ansatzpunkt?

Foxxy

Foxxy

15.5.2026, 13:35:56

Rechtsfehler

haft i.S.d. § 337 StPO ist die Beweiswürdigung, wenn - sie lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist, - sie gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt, - sie überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt bzw. den Zweifelssatz verkennt, - sie die rechtlichen Grenzen der freien Beweiswürdigung überschreitet (z.B. unzulässige Negativwertung des Angeklagtenschweigens oder Wertung von Schweigen als

Geständnis

). Stützt sich das Urteil auf unverwertbare Beweise, ist das mit der Verfahrensrüge (Verstoß gegen

§ 261 StPO

/Verwertungsverbote) anzugreifen. Zu deinem Beispiel: Die Wertung von Schweigen als

Geständnis

ist ein sachlich-rechtlicher Fehler der Beweiswürdigung (Verstoß gegen die rechtlichen Grenzen) und kann so in die Definition aufgenommen werden; bei Belehrungsmängeln kommt ergänzend eine Verfahrensrüge in Betracht.