Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Beweiswürdigung - Rechtsfehlerhaft (§ 337 StPO)
Definition: Beweiswürdigung - Rechtsfehlerhaft (§ 337 StPO)
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Wann ist die Beweiswürdigung „rechtsfehlerhaft“ (§ 337 StPO)?
Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat.
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