Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Dasselbe rechtliche Verhältnis (§ 273 Abs. 1 BGB)

Definition: Dasselbe rechtliche Verhältnis (§ 273 Abs. 1 BGB)

22. Februar 2025

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Was versteht man unter „demselben rechtlichen Verhältnis“ zweier Ansprüche (§ 273 Abs. 1 BGB)?

Dasselbe rechtliche Verhältnis liegt vor, wenn ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis vorliegt, aus dem die beiden Ansprüche stammen und aufgrund dessen es Treu und Glauben widersprechen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht oder verwirklicht werden würde.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AS

as.mzkw

29.4.2024, 12:12:41

s. Titel


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