Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit (§ 265 Abs. 1 StGB)
Definition: Beeinträchtigung der Brauchbarkeit (§ 265 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Beeinträchtigung der Brauchbarkeit“ (§ 265 Abs. 1 StGB):
Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit liegt vor, wenn das durch die Versicherung geschützte Maß der Gebrauchsfähigkeit herabgesetzt ist.
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