Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)

Beeinträchtigung der Brauchbarkeit (§ 265 Abs. 1 StGB)

Definition: Beeinträchtigung der Brauchbarkeit (§ 265 Abs. 1 StGB)

24. November 2024

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Definiere den Begriff „Beeinträchtigung der Brauchbarkeit“ (§ 265 Abs. 1 StGB):

Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit liegt vor, wenn das durch die Versicherung geschützte Maß der Gebrauchsfähigkeit herabgesetzt ist.

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