Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
Verdächtigung, Art und Weise (§ 164 Abs. 1 StGB)
Definition: Verdächtigung, Art und Weise (§ 164 Abs. 1 StGB)
Auf welche Art muss der Täter verdächtigen (§ 164 Abs. 1 StGB)?
Der Täter muss Tatsachen behaupten oder auch nur sprechen lassen (h.M.), die nach den konkreten Umständen geeignet sind, den für behördliches Einschreiten erforderlichen Verdachtsgrad zu begründen.
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