Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
Unechte Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB)
Definition: Unechte Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB)
Definiere den Begriff „unechte Aufzeichnung“ (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB):
Es stellt eine unechte technische Aufzeichnung her, wer eine Imitation schafft, die überhaupt nicht oder nur teilweise von einem derartigen Aufzeichnungsvorgang herrührt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Viola22
9.2.2024, 15:58:24
Hallo ihr Lieben, ich habe die unechte technische Aufzeichnung wie folgt definiert: Eine technische Aufzeichnung ist unecht, wenn sie den Eindruck erweckt, aus einem störungsfreien unbeeinflussten und selbstständigen Aufzeichnungsvorgang zu stammen. Die KI hält diese Definition für falsch. Da bin ich anderer Meinung :) Die von der KI angegebene Definition ist die der „Herstellung“
Nora Mommsen
11.2.2024, 15:38:00
Hallo Viola, danke für deine Rückmeldung! Entscheidend ist, dass eine unechte Aufzeichnung nicht nur aus einem gestörten Aufzeichnungsvorgang stammen kann, sondern lediglich den Eindruck einer unechten Aufzeichnung schafft, aber komplett unabhängig davon geschaffen wurde. Das ist für die Richtigkeit der Definition definitiv wichtig. Ansonsten kann es durchaus mal sein, dass die KI anhand von Ungenauigkeiten oder Rechtschreibfehlern eine Definition als falsch erkennt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team