Definition: Unechte Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB)

4. Juni 2025

5 Kommentare

4,6(1.816 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff des „Herstellens einer unechten technischen Aufzeichnung“ (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Es stellt eine unechte technische Aufzeichnung her, wer eine Imitation schafft, die überhaupt nicht oder nur teilweise von einem derartigen Aufzeichnungsvorgang herrührt.

Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!