Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)
Wohnung, dauerhafte genutzte Privat- (§ 244 Abs. 4 StGB)
Definition: Wohnung, dauerhafte genutzte Privat- (§ 244 Abs. 4 StGB)
Wann ist eine Privatwohnung „dauerhaft genutzt“ (§ 244 Abs. 4 StGB)?
Eine dauerhafte Nutzung kann dann angenommen werden, wenn die Wohnung von ihrem Nutzer regelmäßig über einen längeren Zeitraum aufgesucht und als Wohnung auch genutzt wird.
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