Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Entschuldigt (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 StGB)
Definition: Entschuldigt (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 StGB)
Wann entfernt sich der Täter „entschuldigt“ (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 StGB)?
Entschuldigt ist das Sich-Entfernen, wenn der Täter „ohne Schuld“ gehandelt hat, wenn also Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe vorgelegen haben (§ 35 StGB, Schuldunfähigkeit, unvermeidbarer Verbotsirrtum).
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