Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Voraussetzungen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)
Definition: Voraussetzungen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)
Was setzt die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) voraus?
Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB setzt (1) eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie (2) einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Yoda
13.7.2024, 00:44:27
Ich verstehe noch nicht so ganz was genau da zu prüfen ist.
Leo Lee
14.7.2024, 10:06:40
Hallo Yoda, vielen Dank für die sehr gute Frage! Er gemeinsame Tatentschluss ist – wie du richtigerweise anmerkst – ein anderer Begriff für den Tatplan. Bei der Mittäterschaft besteht insoweit die Besonderheit, als wir auf obj. Ebene – tatsächlich – eine „subjektive“ Komponente prüfen, zumal der Tatplan auch einen entsprechenden Willen voraussetzt. I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Joecks/Scheinfeld § 25 Rn. 194 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Jimmy105
7.10.2024, 17:34:29
@[Leo Lee](213375) Hieran anschließend. Heißt das dann, dass der Tatplan bzw. gemeinsame Tatentschluss im Grunde der gemeinsame Vorsatz ist?
robse27
11.10.2024, 08:48:50
Moin, kann hier Rengier AT § 44 Rn. 10 empfehlen; im Schema der erste Hinweis: „Das Aufbauschema verzichtet auf die gewohnte Trennung zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand. Eine solche ist nicht sinnvoll und auch sachwidrig, weil § 25 II als Zurechnungsnorm einerseits zum objektiven Tatbestand gehört, andererseits der die Basis des § 25 II bildende Tatentschluss/Tatplan nur Subjektives betrifft. Stellt der gemeinsame Tatentschluss die Basis der gegenseitigen Zurechnung dar, so kann davon der Tatvorsatz (§ 15) nicht abgesondert werden.“ M.a.W.: Jo, hier obj. TB wird tatsächlich ein subjektives Merkmal geprüft. LG :)