Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Voraussetzungen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)

Definition: Voraussetzungen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)

15. Juli 2025

4 Kommentare

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Was setzt die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) voraus?

Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB setzt (1) eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie (2) einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

YODA

Yoda

13.7.2024, 00:44:27

Ich verstehe noch nicht so ganz was genau da zu prüfen ist.

LELEE

Leo Lee

14.7.2024, 10:06:40

Hallo Yoda, vielen Dank für die sehr gute Frage! Er gemeinsame

Tatentschluss

ist – wie du richtigerweise anmerkst – ein anderer Begriff für den Tatplan. Bei der

Mittäterschaft

besteht insoweit die Besonderheit, als wir auf obj. Ebene – tatsächlich – eine „subjektive“ Komponente prüfen, zumal der Tatplan auch einen entsprechenden Willen voraussetzt. I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Joecks/Scheinfeld § 25 Rn. 194 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

JI

Jimmy105

7.10.2024, 17:34:29

@[Leo Lee](213375) Hieran anschließend. Heißt das dann, dass der Tatplan bzw. gemeinsame

Tatentschluss

im Grunde der gemeinsame Vorsatz ist?

robse27

robse27

11.10.2024, 08:48:50

Moin, kann hier Rengier AT § 44 Rn. 10 empfehlen; im Schema der erste Hinweis: „Das Aufbauschema verzichtet auf die gewohnte Trennung zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand. Eine solche ist nicht sinnvoll und auch sachwidrig, weil § 25 II als Zurechnungsnorm einerseits zum objektiven Tatbestand gehört, andererseits der die Basis des § 25 II bildende

Tatentschluss

/Tatplan nur Subjektives betrifft. Stellt der gemeinsame

Tatentschluss

die Basis der gegenseitigen Zurechnung dar, so kann davon der Tatvorsatz (§ 15) nicht abgesondert werden.“ M.a.W.: Jo, hier obj. TB wird tatsächlich ein subjektives Merkmal geprüft. LG :)


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