Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)
Erschleichen der Leistung eines Automaten (§ 265a Abs. 1 StGB)
Definition: Erschleichen der Leistung eines Automaten (§ 265a Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter dem „Erschleichen der Leistung eines Automaten“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?
Ein Erschleichen liegt vor, wenn der die Entgeltlichkeit der Inanspruchnahme sichernde Mechanismus des Automaten in ordnungswidriger Weise betätigt wird (z. B. mit Falschgeld oder Metallstücken).
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