Definition: Tatverdacht, hinreichender (§ 203 StPO)

22. März 2025

4 Kommentare

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Was versteht man unter dem „hinreichenden Tatverdacht“ (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO)?

Ein hinreichender Tatverdacht besteht, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.

Hierfür genügt also bereits eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50%.§ 170 Abs. 1 StPO spricht von „genügendem Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage“. Neben dem hinreichenden Tatverdacht ist hierfür erforderlich, dass (2) kein Verfahrenshindernis besteht und (3) das Verfahren nicht aus Opportunitätsgründen eingestellt wird (§§ 153 ff. StPO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

REFO

Reformatorin

6.10.2023, 23:45:01

Wow! KI in der Praxis😄

VonCarstein

VonCarstein

24.5.2024, 13:10:21

Und richtig gut, ich bin beeindruckt!

FL

Florian

22.4.2024, 15:58:05

Wenn ein Verfahrenshindernis besteht, ist doch die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung doch eh nicht gegeben oder nicht? Sprich dann ist doch der weitere Prüfungspunkt überflüssig oder?

ALE

Aleks_is_Y

25.4.2024, 15:34:33

So wie ich es verstehe, sind Verfahrenshindernisse (VH) Teil der Prüfung im Rahmen des hinreichenden TV: Es geht ja um die Verurteilungswahrscheinlichkeit; bei einem VH sollte diese gleich Null sein.


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