Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Einführung
Tatverdacht, hinreichender (§ 203 StPO)
Definition: Tatverdacht, hinreichender (§ 203 StPO)
22. März 2025
4 Kommentare
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Was versteht man unter dem „hinreichenden Tatverdacht“ (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO)?
Ein hinreichender Tatverdacht besteht, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Reformatorin
6.10.2023, 23:45:01
Wow! KI in der Praxis😄
VonCarstein
24.5.2024, 13:10:21
Und richtig gut, ich bin beeindruckt!
Florian
22.4.2024, 15:58:05
Wenn ein Verfahrenshindernis besteht, ist doch die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung doch eh nicht gegeben oder nicht? Sprich dann ist doch der weitere Prüfungspunkt überflüssig oder?
Aleks_is_Y
25.4.2024, 15:34:33
So wie ich es verstehe, sind Verfahrenshindernisse (VH) Teil der Prüfung im Rahmen des hinreichenden TV: Es geht ja um die Verurteilungswahrscheinlichkeit; bei einem VH sollte diese gleich Null sein.