Was versteht man unter einer „abstrakten Gefahr” im Sinne des Polizeirechts?

Eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen.

Ausgangspunkt der abstrakten Gefahr ist also eine abstrakt-generelle Betrachtungsweise, die zu einer abstrakt-generellen Regelung Anlass gibt. Die abstrakte Gefahr wird nur in der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen zur Gefahrenabwehr des § 1 Abs. 1 SOG gefordert.
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