Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
Öffnen (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definition: Öffnen (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definiere den Begriff „öffnen“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Der Täter öffnet ein Schriftstück, wenn er den Verschluss beseitigt oder unwirksam macht. Auf eine Kenntnisnahme vom Inhalt kommt es nicht an.
In § 202 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB kommt es abweichend von § 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf die Kenntnisnahme an.
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