Definition: Unbefugt (§ 201 Abs. 1 StGB)

3. September 2025

3 Kommentare

4,8(1.940 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „unbefugt“ (§ 201 Abs. 1 StGB):

Unbefugt handelt, wer rechtswidrig handelt, dessen Handeln also nicht durch einen Rechtfertigungsgrund – insbesondere eine (mutmaßliche) Einwilligung – gedeckt ist.

Das Merkmal verweist also bloß deklaratorisch auf die Ebene der Rechtswidrigkeit
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Teste dein Wissen zu BT 8: Ausssagedelikte in 5min
Du hast Dich bereits bei Jurafuchs registriert? Hier einloggen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen