Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
Unbefugt (§ 201 Abs. 1 StGB)
Definition: Unbefugt (§ 201 Abs. 1 StGB)
3. September 2025
3 Kommentare
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Definiere den Begriff „unbefugt“ (§ 201 Abs. 1 StGB):
Unbefugt handelt, wer rechtswidrig handelt, dessen Handeln also nicht durch einen Rechtfertigungsgrund – insbesondere eine (mutmaßliche) Einwilligung – gedeckt ist.

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