Definition: Unbefugt (§ 201 Abs. 1 StGB)

3. Juni 2025

2 Kommentare

4,8(1.715 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „unbefugt“ (§ 201 Abs. 1 StGB):

Unbefugt handelt, wer rechtswidrig handelt, wessen Handeln also nicht von einem Rechtfertigungsgrund, insb. einer (mutmaßlichen) Einwilligung erlaubt ist.

Das Merkmal verweist also bloß deklaratorisch auf die Ebene der Rechtswidrigkeit
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community