Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
Unbefugt (§ 201 Abs. 1 StGB)
Definition: Unbefugt (§ 201 Abs. 1 StGB)
19. April 2025
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Definiere den Begriff „unbefugt“ (§ 201 Abs. 1 StGB):
Unbefugt handelt, wer rechtswidrig handelt, wessen Handeln also nicht von einem Rechtfertigungsgrund, insb. einer (mutmaßlichen) Einwilligung erlaubt ist.
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