Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Ausspähen von Daten, § 202a StGB
Gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert (§ 202a Abs. 1 StGB)
Definition: Gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert (§ 202a Abs. 1 StGB)
Wann sind Daten „gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert“ (§ 202a Abs. 1 StGB)?
Daten sind besonders gegen unberechtigten Zugang gesichert, wenn Vorkehrungen speziell zu dem Zweck getroffen sind, den Zugang Unbefugter zu verhindern oder zu erschweren.
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