Definition: Substanztheorie (§ 242 Abs. 1 StGB)

23. August 2025

11 Kommentare

4,6(7.683 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter der „Substanztheorie“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?

Nach der Substanztheorie ist der Wille zur Enteignung der Sache nur zu bejahen, wenn er sich auf die Sache selbst in ihrer körperlichen Form bezieht.

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Teste dein Wissen zu BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a. in 5min
Du hast Dich bereits bei Jurafuchs registriert? Hier einloggen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen