Definition: Substanztheorie (§ 242 Abs. 1 StGB)

17. April 2025

5 Kommentare

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Was versteht man unter der „Substanztheorie“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?

Nach der Substanztheorie ist der Wille zur Enteignung der Sache selbst zu bejahen, wenn der Täter im Augenblick der Wegnahme (dem entscheidenden Zeitpunkt) den Vorsatz hat, die Sache dem Eigentümer auf Dauer zu entziehen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lord Denning

Lord Denning

3.6.2024, 10:40:59

Liebes Jurafuchs-Team, ich finde die Definition der Substanzwerttheorie etwas verwirrend, geht es doch, soweit ich es richtig verstanden habe, gerade darum, dass für die

Zueignung

allein maßgeblich ist, ob der Täter

Vorsatz

hinsichtlich der Sache selbst (Substanz) hat und nicht ihres immanenten Sachwertes (

lucrum ex re

). Liebe Grüße

Lord Denning

Lord Denning

3.6.2024, 10:41:49

Um meinen Kommentar zu konkretisieren, ich glaube der Fokus müsste vielleicht etwas auf „der Sache selbst“ liegen, was auch die KI betrifft.

MAG

Magie99Capona

8.7.2024, 15:30:18

Das wurde bei mir auch falsch angezeigt hier wird der Schwerpunkt statt auf die Sache selbst auf die Enteignung gelegt eine dauerhafte Enteignung habe ich aber beim Diebstahl ja immer

juraluchse

juraluchse

14.12.2024, 16:01:03

Ich sehe das genauso. Die

Substanztheorie

legt ihren Fokus doch auf den Gegenstand der

Zueignung

(mit gegenteiliger Auffassung zur

Sachwerttheorie

) und nicht auf den

Enteignungsvorsatz

.

Niklas3461

Niklas3461

18.3.2025, 16:44:02

Sehe ich genauso, vielleicht sollte sich hier mal ein Moderator melden....


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