Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Substanztheorie (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definition: Substanztheorie (§ 242 Abs. 1 StGB)
17. April 2025
5 Kommentare
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lord Denning
3.6.2024, 10:40:59
Liebes Jurafuchs-Team, ich finde die Definition der Substanzwerttheorie etwas verwirrend, geht es doch, soweit ich es richtig verstanden habe, gerade darum, dass für die
Zueignungallein maßgeblich ist, ob der Täter
Vorsatzhinsichtlich der Sache selbst (Substanz) hat und nicht ihres immanenten Sachwertes (
lucrum ex re). Liebe Grüße

Lord Denning
3.6.2024, 10:41:49
Um meinen Kommentar zu konkretisieren, ich glaube der Fokus müsste vielleicht etwas auf „der Sache selbst“ liegen, was auch die KI betrifft.
Magie99Capona
8.7.2024, 15:30:18
Das wurde bei mir auch falsch angezeigt hier wird der Schwerpunkt statt auf die Sache selbst auf die Enteignung gelegt eine dauerhafte Enteignung habe ich aber beim Diebstahl ja immer

juraluchse
14.12.2024, 16:01:03
Ich sehe das genauso. Die
Substanztheorielegt ihren Fokus doch auf den Gegenstand der
Zueignung(mit gegenteiliger Auffassung zur
Sachwerttheorie) und nicht auf den
Enteignungsvorsatz.

Niklas3461
18.3.2025, 16:44:02
Sehe ich genauso, vielleicht sollte sich hier mal ein Moderator melden....