Definition: Substanztheorie (§ 242 Abs. 1 StGB)

6. März 2026

13 Kommentare

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Was versteht man unter der „Substanztheorie“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?

Nach der Substanztheorie ist der Wille zur Enteignung der Sache nur zu bejahen, wenn er sich auf die Sache selbst in ihrer körperlichen Form bezieht.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MO

Moritz

10.11.2025, 17:42:56

Die

Substanztheorie

bezieht sich

ja

insgesamt auf den Zueignungsgegenstand, dh nicht nur auf die Enteignungskomponente sondern auch auf die

Aneignung

skomponente.

BEN

Beni

9.2.2026, 16:06:37

Ich habe mir

da

s auch so gemerkt,

da

ss es um den Bezugspunkt des subjektiven tatbestandes geht


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