Definition: Datenträger (§ 201a Abs. 4 StGB)

19. Juli 2025

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Definiere den Begriff „Datenträger“ (§ 201a Abs. 4 StGB):

Ein Datenträger ist jede chemische, elektromagnetische, digitale oder auf sonstige Weise erfolgte Fixierung des Bildes auf einem Träger.

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