Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB
Datenträger (§ 201a Abs. 4 StGB)
Definition: Datenträger (§ 201a Abs. 4 StGB)
4. März 2026
6 Kommentare
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Definiere den Begriff „Datenträger“ (§ 201a Abs. 1 StGB):
Ein Datenträger ist jede chemische, elektromagnetische, digitale oder auf sonstige Weise erfolgte Fixierung des Bildes auf einem Träger.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Beni
15.12.2025, 18:01:31
Inwiefern betrifft Abs. 4 diese Definition. Abs. 5 scheint naheliegender.
Foxxy
15.12.2025, 18:02:54
tenträger ist jede chemische, elektromagnetische, digitale oder auf sonstige Weise erfolgte Fixierung eines Bildes auf einem Träger. Zu Abs. 4/5: § 201a enthält keine Legaldefinition des Begriffs „
Datenträger“; die obige Definition ist h.M. in Literatur und Rechtsprechung. Welche Absatznummer als Bezug genannt wird, hängt vom Gesetzesstand/Kommentar-Kontext ab; deine Vermutung zu Abs. 5 ist
daher nachvollziehbar, ändert aber an der Definition nichts.
Tim Gottschalk
31.12.2025, 13:16:05
Hallo @[Beni](271478),
danke für deinen Hinweis. Auch meines Erachtens hat
das mit Abs. 4 nichts zu tun. Wir meinen vielmehr den
Datenträgers aus der Definition des "Herstellens einer Bil
daufnahme", was insbesondere Abs. 1 und 2 relevant wird. Wir haben die Frage
daher angepasst. Liebe Grüße Tim - für
das Jurafuchs-Team
