Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB
Datenträger (§ 201a Abs. 4 StGB)
Definition: Datenträger (§ 201a Abs. 4 StGB)
3. Juni 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (554 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „Datenträger“ (§ 201a Abs. 4 StGB):
Ein Datenträger ist jede chemische, elektromagnetische, digitale oder auf sonstige Weise erfolgte Fixierung des Bildes auf einem Träger.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lafrantastique
12.3.2024, 12:32:08
Jedoch muss die Datei nicht zwingend ein Bild sein
Fuchsfrauchen
21.2.2025, 14:33:29
Ich glaube mit Bild ist hier nicht unbedingt nur ein Bild im herkömmlichen Sinne gemeint, sondern eher ein Abbild der Daten - was wiederum vieles sein kann.