Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB
Datenträger (§ 201a Abs. 4 StGB)
Definition: Datenträger (§ 201a Abs. 4 StGB)
Definiere den Begriff „Datenträger“ (§ 201a Abs. 4 StGB):
Ein Datenträger ist jede chemische, elektromagnetische, digitale oder auf sonstige Weise erfolgte Fixierung des Bildes auf einem Träger.
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