Definition: Datenträger (§ 201a Abs. 4 StGB)

4. März 2026

6 Kommentare

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Definiere den Begriff „Datenträger“ (§ 201a Abs. 1 StGB):

Ein Datenträger ist jede chemische, elektromagnetische, digitale oder auf sonstige Weise erfolgte Fixierung des Bildes auf einem Träger.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lafrantastique

lafrantastique

12.3.2024, 12:32:08

Jedoch muss die

Da

tei nicht zwingend ein Bild sein

FUCH

Fuchsfrauchen

21.2.2025, 14:33:29

Ich glaube mit Bild ist hier nicht unbedingt nur ein Bild im herkömmlichen Sinne gemeint, sondern eher ein Abbild der

Da

ten - was wiederum vieles sein kann.

BEN

Beni

15.12.2025, 18:01:31

Inwiefern betrifft Abs. 4 diese Definition. Abs. 5 scheint naheliegender.

Foxxy

Foxxy

15.12.2025, 18:02:54

Da

tenträger ist jede chemische, elektromagnetische, digitale oder auf sonstige Weise erfolgte Fixierung eines Bildes auf einem Träger. Zu Abs. 4/5: § 201a enthält keine Legaldefinition des Begriffs „

Da

tenträger“; die obige Definition ist h.M. in Literatur und Rechtsprechung. Welche Absatznummer als Bezug genannt wird, hängt vom Gesetzesstand/Kommentar-Kontext ab; deine Vermutung zu Abs. 5 ist

da

her nachvollziehbar, ändert aber an der Definition nichts.

BEN

Beni

15.12.2025, 19:02:38

Da

s sich an der Definition nichts ändert, ist mir bewusst. Warum

da

nn aber konkret an Abs. 4 angeknüpft wird, ergibt sich aus der Antwort nicht.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

31.12.2025, 13:16:05

Hallo @[Beni](271478),

da

nke für deinen Hinweis. Auch meines Erachtens hat

da

s mit Abs. 4 nichts zu tun. Wir meinen vielmehr den

Da

tenträgers aus der Definition des "Herstellens einer Bil

da

ufnahme", was insbesondere Abs. 1 und 2 relevant wird. Wir haben die Frage

da

her angepasst. Liebe Grüße Tim - für

da

s Jurafuchs-Team


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