Definition: Datenträger (§ 201a Abs. 4 StGB)

3. Juni 2025

2 Kommentare

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Definiere den Begriff „Datenträger“ (§ 201a Abs. 4 StGB):

Ein Datenträger ist jede chemische, elektromagnetische, digitale oder auf sonstige Weise erfolgte Fixierung des Bildes auf einem Träger.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lafrantastique

lafrantastique

12.3.2024, 12:32:08

Jedoch muss die Datei nicht zwingend ein Bild sein

FUCH

Fuchsfrauchen

21.2.2025, 14:33:29

Ich glaube mit Bild ist hier nicht unbedingt nur ein Bild im herkömmlichen Sinne gemeint, sondern eher ein Abbild der Daten - was wiederum vieles sein kann.


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