Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Haftung bei Übertragung eines kaufmännischen Unternehmens
Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 HGB)
Definition: Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 HGB)
19. März 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (2.412 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „Firmenfortführung“ (§ 25 Abs. 1 HGB):
Firmenfortführung liegt vor, wenn der Erwerber den Kern und die prägenden Zusätze übernimmt, sodass der Rechtsverkehr die neue Firma mit der alten identifiziert.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞
18.9.2021, 17:49:57
Müsste in die erste Lücke nicht eher "Name" als "Kern"? 🤔

Lukas_Mengestu
10.11.2021, 11:17:37
Danke TeamRahad, wir haben den Distraktor "Namen" jetzt entfernt, da dies tatsächlich etwas missverständlich ist. Durch diese Definition soll hier zum Ausdruck kommen, dass es genügt den Kern und die Zusätze zu übernehmen. Es ist nicht zwingend notwendig, die vollständige Firma fortzuführen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TeamRahad 🧞
10.11.2021, 13:36:14
Ah ok, jetzt verstehe ich 💡 Danke & beste Grüße :)