Definition: Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 HGB)

19. März 2025

3 Kommentare

4,8(2.412 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „Firmenfortführung“ (§ 25 Abs. 1 HGB):

Firmenfortführung liegt vor, wenn der Erwerber den Kern und die prägenden Zusätze übernimmt, sodass der Rechtsverkehr die neue Firma mit der alten identifiziert.

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

18.9.2021, 17:49:57

Müsste in die erste Lücke nicht eher "Name" als "Kern"? 🤔

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.11.2021, 11:17:37

Danke TeamRahad, wir haben den Distraktor "Namen" jetzt entfernt, da dies tatsächlich etwas missverständlich ist. Durch diese Definition soll hier zum Ausdruck kommen, dass es genügt den Kern und die Zusätze zu übernehmen. Es ist nicht zwingend notwendig, die vollständige Firma fortzuführen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

10.11.2021, 13:36:14

Ah ok, jetzt verstehe ich 💡 Danke & beste Grüße :)


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen