Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Falsche Aussage - objektive Theorie (§ 153 StGB)
Definition: Falsche Aussage - objektive Theorie (§ 153 StGB)
Was versteht man nach h.M. unter einer „falschen Aussage“ (§ 153 Abs. 1 StGB):
Nach h.M. (objektive Theorie) ist die Aussage falsch, wenn ihr Inhalt der objektiven Wirklichkeit widerspricht.
Gekennzeichnet ist die falsche Aussage also durch den Widerspruch von Wort und Realität. Der Begriff der Falschheit ist umstritten!
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