Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB
Grob anstößig (§ 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Definition: Grob anstößig (§ 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Wann stellt eine Bildaufnahme eine verstorbene Person „grob anstößig“ zur Schau (§ 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB)?
Die Bildaufnahme stellt eine verstorbene Person "grob anstößig" zur Schau, wenn die Tathandlung das Sitten- und Anstandsgefühl in qualifizierter Weise verletzt, also in einer über Durchschnittsfälle herausgehobenen Form.
Die konkreten Begehungsweisen des Zur-Schau-Stellens, der Herstellung und Übertragung entspricht den vorgenannten Maßgaben der anderen Tathandlungen.
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