Im Rahmen des §244 I Nr. 1 b) StGB werden Werkzeuge und Mittel erfasst, die der Täter zum Zweck der Nötigung einsetzt. Selbst der BGH tut sich dabei mit einer
Definition, ähnlich wie bei den gefährlichen Werkzeugen, sehr schwer, weshalb man diese Gegenstände vor allem negativ definieren kann, indem sie nicht die Voraussetzungen in Nr. 1 a) der Waffen/Waffensurrogate erfüllen müssen. (Mitsch ZStW 111 [1999], 81 f.; Rengier I § 4 Rn. 63)
Grundsätzlich kommt nach dem Wortlaut jeder Gegenstand in Betracht, der aus Sicht des Täters für die qualifizierte Nötigung geeignet ist.
Damit werden - nach der BGH-Rechtsprechung - auch objektiv harmlose Gegenstände und damit auch Scheinwaffen grundsätzlich von §244 I Nr. 1 b) erfasst. Einschränkend wird lediglich für erforderlich gehalten, dass das Tatmittel seinem objektiven Erscheinungsbild nach den Eindruck der Gefährlichkeit hervorruft. (NK-StGB Kindhäuser/Hoven, §244 Rn. 26,27)
Somit ist speziell der Lippenstift (BGH NJW 1996, 2663 m. krit. Anm. Hohmann NStZ 1997, 185 f.) gerade kein solches Mittel und dasselbe gilt für andere objektiv ungefährliche Gegenstände, bei denen der Eindruck der Gefährlichkeit nicht durch den Gegenstand selbst, sondern verbale Äußerungen oder Gesten des Täters erweckt wird. Bei einer alltäglichen Luftpumpe aus Plastik wäre es wohl ähnlich, wenn diese nicht von sich aus durch ein höheres Gewicht o.Ä. als Schlagstock verwendet werden könnte - Dann könnte sie wiederum nach ihrem objektiven Erscheinungsbild schon den Eindruck der Gefährlichkeit erwecken.
(In dem anderen Thread hatte Foxy da auch besser drauf geantwortet)
Interessant ist noch, dass es nach der Rechtsprechung ohne Belang ist, wenn das Opfer das Tatmittel als Scheinwaffe erkennt. (BGH NJW 1990, 2570) Es kommt also auch in diesen Fällen nur auf die Sicht des Täters mit der Einschränkung der offensichtlichen Ungefährlichkeit an.