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Definition: Leistung (§ 241 Abs. 1 BGB)

23. Mai 2026

3 Kommentare


Definiere den Begriff „Leistung“ im Schuldrecht (§ 241 Abs. 1 BGB):

Leistung ist die Zuwendung eines wirklichen oder vermeintlichen Vorteils, der typischerweise, aber nicht notwendig, einen Vermögenswert hat. Die Leistung kann darin bestehen, etwas zu tun (positive Leistung) oder etwas zu unterlassen (negative Leistung).

Beispiele für negative Leistungen sind zB die Pflicht zur Duldung eines bestimmten Verhaltens (=Unterlassen der sonst zustehenden Abwehr- und Gegenrechte) oder die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

13.10.2023, 09:56:17

Ich würde Duldung noch neben Tun und Unterlassen ergänzen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.10.2023, 18:13:56

Hallo Dogu, das Unterlassen stellt in der Tat auch eine Leistung dar. Da es sich hier aber letztlich um eine Unterart der Duldungspflicht handelt, haben wir das hier in der Definition nicht mit aufgenommen. Wir haben den Erläuterungstext noch ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SARA

sarahxxo

25.2.2026, 14:13:45

wieso stellt man nicht auf die Hauptleistungs- und

Nebenleistungspflicht

hier ab?