Definition: Leistung (§ 241 Abs. 1 BGB)

22. Februar 2025

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Definiere den Begriff „Leistung“ im Schuldrecht (§ 241 Abs. 1 BGB):

Leistung ist die Zuwendung eines wirklichen oder vermeintlichen Vorteils, der typischerweise aber nicht notwendig einen Vermögenswert hat. Die Leistung kann darin bestehen, etwas zu tun (positive Leistung) oder etwas zu unterlassen (negative Leistung).

Beispiele für negative Leistungen sind zB die Pflicht zur Duldung eines bestimmten Verhaltens (=Unterlassen der sonst zustehenden Abwehr- und Gegenrechte) oder die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots.
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