Definition: Leistung (§ 241 Abs. 1 BGB)
22. Februar 2025
2 Kommentare
4,9 ★ (1.382 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „Leistung“ im Schuldrecht (§ 241 Abs. 1 BGB):
Leistung ist die Zuwendung eines wirklichen oder vermeintlichen Vorteils, der typischerweise aber nicht notwendig einen Vermögenswert hat. Die Leistung kann darin bestehen, etwas zu tun (positive Leistung) oder etwas zu unterlassen (negative Leistung).
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!