Definition: Leistung (§ 241 Abs. 1 BGB)
17. April 2025
2 Kommentare
4,9 ★ (1.536 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „Leistung“ im Schuldrecht (§ 241 Abs. 1 BGB):
Leistung ist die Zuwendung eines wirklichen oder vermeintlichen Vorteils, der typischerweise, aber nicht notwendig, einen Vermögenswert hat. Die Leistung kann darin bestehen, etwas zu tun (positive Leistung) oder etwas zu unterlassen (negative Leistung).
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
13.10.2023, 09:56:17
Ich würde Duldung noch neben Tun und Unterlassen ergänzen.

Lukas_Mengestu
13.10.2023, 18:13:56
Hallo Dogu, das Unterlassen stellt in der Tat auch eine Leistung dar. Da es sich hier aber letztlich um eine Unterart der Duldungspflicht handelt, haben wir das hier in der Definition nicht mit aufgenommen. Wir haben den Erläuterungstext noch ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team