Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Kaufmannsbegriff
Kaufmännische Einrichtung (§ 1 Abs. 2 HGB)
Definition: Kaufmännische Einrichtung (§ 1 Abs. 2 HGB)
22. Februar 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (3.239 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „kaufmännische Einrichtung“ (§ 1 Abs. 2 HGB):
Kaufmännische Einrichtungen sind solche, die nötig sind, um ein kaufmännisches Unternehmen ordnungsgemäß zu führen. Maßgeblich ist das Gesamtbild des Betriebs. Liegt ein Gewerbe vor, wird dieses Erfordernis vermutet (§ 1 Abs. 2 HGB).
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
BrSa
3.5.2024, 12:41:30
In dieser Definition fände ich Beispiele wichtig :)
NF
9.1.2025, 17:56:27
Vielleicht fehlt mir noch die entsprechende Vorstellung, aber ich finde die Definition hat was von einem Zirkelschluss. Eine
kaufmännische Einrichtungist eine Einrichtung, die notwendig ist, einen kaufmännischen Betrieb zu führen. DANKE!