Definition: Insichgeschäft (§ 181 BGB)
Was versteht man unter einem „Insichgeschäft“ (§ 181 BGB)?
Das sog. Insichgeschäft bezeichnet ein Rechtsgeschäft, das eine Person gegenüber sich selbst vornimmt. § 181 BGB kennt zwei Arten: (1) Im Fall des Selbstkontrahierens nimmt der Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vor (Alt. 1). (2) Im Fall der Mehrfachvertretung vertritt derselbe Vertreter die beiden einander gegenüberstehenden Parteien des Rechtsgeschäfts (Alt. 2). Für die Anwendung des § 181 BGB kommt es auf das formale Kriterium der Personenidentität und dafür grundsätzlich auf die äußere Vornahme des Rechtsgeschäfts an.
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