Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)
Erschleichen der Leistung eines Telekommunikationsnetzes (§ 265a Abs. 1 StGB)
Definition: Erschleichen der Leistung eines Telekommunikationsnetzes (§ 265a Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter dem „Erschleichen der Leistungen eines Telekommunikationsnetzes“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?
Das Erschleichen der Leistung eines Telekommunikationsnetzes setzt voraus, dass der Täter in ordnungswidriger Weise die technischen Schutzvorkehrungen umgeht.
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