Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)

Erschleichen der Leistung eines Telekommunikationsnetzes (§ 265a Abs. 1 StGB)

Definition: Erschleichen der Leistung eines Telekommunikationsnetzes (§ 265a Abs. 1 StGB)

4. Juni 2025

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Was versteht man unter dem „Erschleichen der Leistungen eines Telekommunikationsnetzes“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?

Das Erschleichen der Leistung eines Telekommunikationsnetzes setzt voraus, dass der Täter in ordnungswidriger Weise die technischen Schutzvorkehrungen umgeht.

Das bloß unbefugte Telefonieren reicht noch nicht
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