Definition: Schwören, falsch (§ 154 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „falsch schwören“ (§ 154 Abs. 1 StGB)?
Das „falsch schwören“ setzt eine „falsche Aussage“ im Sinne des § 153 StGB voraus. Diese Falschaussage muss der Täter beschwören.
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