Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Einführung
Tatverdacht, dringender
Definition: Tatverdacht, dringender
24. April 2025
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Was versteht man unter dem „dringenden Tatverdacht“ (§ 112 StPO)?
Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
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