Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
Gebrauchen (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definition: Gebrauchen (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
19. April 2025
2 Kommentare
4,7 ★ (601 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wann wird eine Aufnahme „gebraucht“ (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Eine Aufnahme wird gebraucht, wenn die technischen Möglichkeiten des Tonträgers ausgenutzt werden, sei es zur Reproduktion des gesprochenen Wortes durch Abspielen, sei es durch Überspielen zur Gewinnung von Kopien.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Prokurist
7.12.2022, 17:42:49
Hallo an das Jurafuchs-Team! Falls möglich, könnte man ja eventuell bei bestimmten Inhalten noch angeben, dass diese nicht zwingend überall zum Prüfungsstoff gehören. Der 15. Abschnitt des StGB wird z.B. beim 1. Examen in Bayern nicht abgefragt.

Lukas_Mengestu
8.12.2022, 09:50:03
Lieben Dank für den Hinweis, Prokurist! Gerne werden wir uns mal überlegen, wie wir hier unseren Content noch genauer zuschneiden können. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team