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Definition: Rücktritt (§ 346 Abs. 1 BGB)
20. März 2026
2 Kommentare
Was versteht man unter einem „Rücktritt“ (§ 346 Abs. 1 BGB)?
Ein Rücktritt ist eine einseitige Gestaltungserklärung, durch die ein Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
annsophie.mzkw
29.4.2024, 13:11:42
Benjamin Frank
16.1.2026, 18:02:46
@[Foxxy](180364) Bezeichnet der Begriff des "Rücktritts" nicht vielmehr
das Rückgewährschuldverhältnis und die hingereichte Definition die Rücktrittserklärung?
