Definition: Rücktritt (§ 346 Abs. 1 BGB)

22. Februar 2025

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Was versteht man unter einem „Rücktritt“ (§ 346 Abs. 1 BGB)?

Ein Rücktritt ist eine einseitige Gestaltungserklärung, durch die ein Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.

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