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Definition: Rücktritt (§ 346 Abs. 1 BGB)

20. März 2026

2 Kommentare


Was versteht man unter einem „Rücktritt“ (§ 346 Abs. 1 BGB)?

Ein Rücktritt ist eine einseitige Gestaltungserklärung, durch die ein Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

annsophie.mzkw

29.4.2024, 13:11:42

Aus dieser Norm ergibt sich,

da

ss es sich um eine einseitige (Gestaltungs-)Erklärung handelt.

BEF

Benjamin Frank

16.1.2026, 18:02:46

@[Foxxy](180364) Bezeichnet der Begriff des "Rücktritts" nicht vielmehr

da

s Rückgewährschuldverhältnis und die hingereichte Definition die Rücktrittserklärung?


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