Definition: Rücktritt (§ 346 Abs. 1 BGB)

20. April 2025

1 Kommentar

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Was versteht man unter einem „Rücktritt“ (§ 346 Abs. 1 BGB)?

Ein Rücktritt ist eine einseitige Gestaltungserklärung, durch die ein Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AS

as.mzkw

29.4.2024, 13:11:42

Aus dieser Norm ergibt sich, dass es sich um eine einseitige (Gestaltungs-)Erklärung handelt.


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