Definition: Rücktritt (§ 346 Abs. 1 BGB)
22. Februar 2025
1 Kommentar
4,9 ★ (1.355 mal geöffnet in Jurafuchs)
Was versteht man unter einem „Rücktritt“ (§ 346 Abs. 1 BGB)?
Ein Rücktritt ist eine einseitige Gestaltungserklärung, durch die ein Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!