Definition: Tatbestand, subjektiver (vor § 13 StGB)
4. Juni 2025
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Was versteht man unter dem „subjektiven Tatbestand“?
Der subjektive Tatbestand bezieht sich auf die innere Einstellung und Gedankenwelt des Täters. Er umfasst mindestens den Vorsatz, also die Kenntnis der objektiven Tatbestandsmerkmale, und ggf. weitere deliktsspezifische Merkmale.
Die subjektiven Tatbestandsmerkmale beziehen sich auf solche Umstände aus dem psychisch-seelischen Bereich und der Vorstellungswelt des Täters, welche die subjektive Tatseite des jeweiligen Delikts charakterisieren. Beispiele: Der „Vorsatz“ beim Vorsatzdelikt (vgl. § 15 StGB), die Zueignungsabsicht beim Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB). § 242 Abs. 1 StGB ist ein Beispiel für ein Delikt mit sog. überschießender Innentendenz. Solche Delikte enthalten auf subjektiver Ebene ein weiteres zu prüfendes Merkmal neben dem Vorsatz (hier: die Zueignungsabsicht), das keine Entsprechung im objektiven Tatbestand hat.
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